Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, hat unabhängig vom Pflegegeld Anspruch auf eine weitere Leistung der Pflegeversicherung: den Entlastungsbetrag. Er steht bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung – also auch dann, wenn noch kein Anspruch auf Pflegegeld besteht. Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, wie hoch der Entlastungsbetrag ausfällt, wofür er eingesetzt werden darf und wie die Abrechnung mit der Pflegekasse funktioniert – inklusive der Möglichkeiten, ihn mit anderen Leistungen zu kombinieren.
Inhalt des Beitrags
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung nach § 45b SGB XI. Anders als das Pflegegeld wird er nicht als freies Bargeld ausgezahlt, sondern dient der Kostenerstattung für Angebote, die pflegende Angehörige im Alltag entlasten – etwa Haushaltshilfe, Betreuung oder stundenweise Beaufsichtigung. Der Betrag steht grundsätzlich allen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad zu, die zu Hause versorgt werden – unabhängig davon, ob zusätzlich Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination daraus in Anspruch genommen wird.
Bis 2017 war für diese Leistung der Begriff „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ gebräuchlich. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde er einheitlich durch „Entlastungsbetrag“ ersetzt und inhaltlich neu geregelt – seither gilt er für alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad und nicht mehr nur für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Die gesetzliche Grundlage bildet § 45b SGB XI; eine amtliche Übersicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag ist an wenige, aber klare Voraussetzungen geknüpft. Erfüllt eine pflegebedürftige Person die folgenden Punkte, besteht der Anspruch automatisch – ein gesonderter Antrag auf „Anerkennung“ ist dafür nicht nötig:
- Anerkannter Pflegegrad: Es muss mindestens Pflegegrad 1 durch die Pflegekasse festgestellt sein.
- Häusliche Versorgung: Die pflegebedürftige Person wird zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohnform versorgt, nicht dauerhaft stationär im Pflegeheim.
- Nutzung anerkannter Angebote: Die in Anspruch genommene Leistung muss von einem nach Landesrecht anerkannten Anbieter erbracht werden.
Eine Altersgrenze gibt es nicht: Auch pflegebedürftige Kinder mit anerkanntem Pflegegrad haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Ebenfalls unerheblich ist, ob zusätzlich Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bezogen werden – der Entlastungsbetrag wird davon unabhängig gewährt.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro monatlich – unabhängig vom konkreten Pflegegrad. Das ergibt ein Jahresbudget von bis zu 1.572 Euro. Die Höhe ist damit für alle Pflegegrade 1 bis 5 identisch; es gibt also keine Staffelung wie beim Pflegegeld. Zum 1. Januar 2025 wurde der Betrag im Zuge der allgemeinen Leistungsanpassung der Pflegeversicherung von zuvor 125 Euro auf den aktuellen Betrag angehoben.
- Pflegegrad 1: 131 Euro/Monat – hier ist der Entlastungsbetrag oft die einzige Geldleistung, da kein Anspruch auf Pflegegeld besteht.
- Pflegegrad 2 bis 5: 131 Euro/Monat zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationspflege.
Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?
Der Entlastungsbetrag darf ausschließlich für anerkannte Unterstützungsangebote eingesetzt werden. Die folgenden vier Bereiche kommen dafür in der Praxis am häufigsten infrage:
Haushaltshilfe und hauswirtschaftliche Unterstützung
Klassische Haushaltshilfe zählt zu den am häufigsten abgerechneten Leistungen: Wohnungsreinigung, Einkaufen, Wäschepflege oder kleinere Botengänge durch einen anerkannten Dienstleister lassen sich vollständig über den Entlastungsbetrag finanzieren. Auch saisonale Leistungen wie Fensterputz oder Gartenpflege fallen in vielen Bundesländern darunter, sofern der Anbieter entsprechend zugelassen ist. Viele Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, sodass keine Vorleistung nötig ist.
Betreuungsangebote und Alltagsbegleitung
Auch Betreuungsangebote wie Alltagsbegleiter, Demenzgruppen oder stundenweise Beaufsichtigung sind förderfähig – gerade dann, wenn pflegende Angehörige sich eine Auszeit nehmen möchten. In vielen Bundesländern lassen sich darüber zudem geschulte Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer entlohnen, die unter fachlicher Anleitung tätig sind. Angehörige selbst können in der Regel nicht über den Entlastungsbetrag bezahlt werden – es sei denn, sie erbringen die Leistung in professioneller Funktion, etwa als examinierte Pflegekraft oder anerkannter Anbieter, und leben nicht im gleichen Haushalt wie die pflegebedürftige Person.
Tages- und Nachtpflege
Auch anteilige Kosten der teilstationären Pflege – also Tages- oder Nachtpflege – lassen sich über den Entlastungsbetrag abrechnen. Das betrifft insbesondere Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, die sonst selbst getragen werden müssten, sowie Kostenanteile, die über die reguläre teilstationäre Pflege hinausgehen. Besonders sinnvoll ist das, wenn die tatsächlichen Kosten höher liegen als der Betrag, der für die teilstationäre Pflege grundsätzlich zur Verfügung steht.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Ist das gemeinsame Jahresbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bereits ausgeschöpft, lässt sich der Entlastungsbetrag ergänzend einsetzen, um weitere Kosten zu decken – bei Pflegegrad 1, der noch keinen Anspruch auf das Budget für Kurzzeitpflege begründet, sogar als einzige Finanzierungsquelle. Welche Angebote im Detail anerkannt sind, regeln die Bundesländer unterschiedlich – eine Nachfrage bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt vor Ort lohnt sich in jedem Fall.
Entlastungsbetrag, Pflegegeld und Pflegesachleistungen im Vergleich
Der Entlastungsbetrag wird häufig mit dem Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen verwechselt, da alle drei Leistungen der häuslichen Pflege dienen. Die folgenden Übersichten zeigen die wichtigsten Unterschiede jeweils im direkten Vergleich:
Entlastungsbetrag im Vergleich zum Pflegegeld
| Kriterium | Entlastungsbetrag | Pflegegeld |
|---|---|---|
| Zweck | Entlastung & Alltagsunterstützung | Freie Verwendung |
| Auszahlung | Kostenerstattung gegen Rechnung | Monatliche Geldleistung |
| Höhe | 131 Euro, für alle Pflegegrade gleich | Gestaffelt nach Pflegegrad |
| Ab Pflegegrad | 1 | 2 |
| Kombinierbar | Mit Pflegegeld & Pflegesachleistungen | Mit Entlastungsbetrag & Pflegesachleistungen |
Während das Pflegegeld frei verfügbar ist und meist direkt an pflegende Angehörige weitergegeben wird, ist der Entlastungsbetrag zweckgebunden und wird nur gegen Nachweis erbrachter Leistungen erstattet. Im Vergleich zu den Pflegesachleistungen zeigt sich ein ähnliches Bild:
Entlastungsbetrag im Vergleich zu Pflegesachleistungen
| Kriterium | Entlastungsbetrag | Pflegesachleistungen |
|---|---|---|
| Zweck | Alltagsunterstützung, Haushaltshilfe | Ambulante Pflegeeinsätze |
| Auszahlung | Kostenerstattung gegen Rechnung | Sachleistung, Abrechnung mit Pflegedienst |
| Höhe | 131 Euro, für alle Pflegegrade gleich | Gestaffelt nach Pflegegrad |
| Ab Pflegegrad | 1 | 2 |
| Kombinierbar | Mit Pflegegeld & Pflegesachleistungen | Umwandelbar bis 40 % zugunsten Entlastungsbetrag |
Auch hier gilt: Pflegesachleistungen finanzieren die Arbeit eines professionellen Pflegedienstes, während der Entlastungsbetrag gezielt Alltagsunterstützung und Betreuung abdeckt – beide Leistungen lassen sich zudem über den Umwandlungsanspruch miteinander verbinden.
Entlastungsbetrag beantragen und abrechnen: Schritt für Schritt
Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch überwiesen, sondern muss über die entstandenen Kosten abgerechnet werden. Ein gesonderter Antrag ist dafür in der Regel nicht nötig – entscheidend ist der Nachweis der in Anspruch genommenen Leistung. So läuft die klassische Abrechnung per Kostenerstattung ab:
- Leistung in Anspruch nehmen: Die gewünschte Leistung, etwa Haushaltshilfe oder Betreuung, wird bei einem anerkannten Anbieter gebucht und genutzt.
- Rechnung bezahlen: Bei der klassischen Vorleistung wird die Rechnung des Anbieters zunächst selbst beglichen.
- Beleg einreichen: Rechnung und Zahlungsbeleg werden im Original bei der Pflegekasse eingereicht – häufig genügt ein formloses Anschreiben oder ein Formular der jeweiligen Kasse.
- Erstattung erhalten: Die Pflegekasse überweist den Betrag bis zur monatlichen bzw. jährlichen Obergrenze zurück.
Direktabrechnung und Abtretungserklärung
Viele ambulante Pflegedienste und zugelassene Betreuungsangebote rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, sodass keine Vorleistung nötig ist (Direktabrechnung). Alternativ lässt sich eine Abtretungserklärung unterschreiben: Damit tritt die pflegebedürftige Person ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag an den Anbieter ab, der die Kosten anschließend direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Das erspart das Sammeln und Einreichen einzelner Belege und ist besonders bei regelmäßiger Inanspruchnahme sinnvoll.
Wichtig ist in allen Fällen, dass der jeweilige Anbieter als anerkanntes Unterstützungsangebot im jeweiligen Bundesland zugelassen ist – nur dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten.
Nicht genutzter Entlastungsbetrag: Ansparen und Übertragen
Wird der monatliche Betrag nicht vollständig ausgeschöpft, verfällt er nicht sofort: Nicht genutzte Beträge werden zunächst automatisch auf die folgenden Monate desselben Kalenderjahres übertragen. Am Jahresende noch verbliebene Beträge können darüber hinaus bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Wer den Entlastungsbetrag also beispielsweise erst im Herbst für eine größere Rechnung einsetzen möchte, kann die Monatsbeträge des laufenden Jahres dafür ansparen.
Gut zu wissen: Nach dem 30. Juni des Folgejahres verfällt ein nicht genutzter Restbetrag endgültig. Es lohnt sich daher, Belege und genutzte Beträge über das Jahr im Blick zu behalten.
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Kostenlose Beratung sichernZusätzliches Budget durch den Umwandlungsanspruch
Wer regelmäßig Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzt, hat den Entlastungsbetrag oft schon nach wenigen Einsätzen ausgeschöpft. Für diesen Fall gibt es den sogenannten Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI: Bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf ambulante Pflegesachleistungen dürfen zusätzlich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingesetzt werden.
Voraussetzung ist, dass mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und die Pflegesachleistungen nicht bereits vollständig für die Grundpflege durch einen ambulanten Dienst verbraucht wurden. Die Umwandlung erfolgt bei der Abrechnung automatisch und muss nicht gesondert beantragt werden – eine kurze Rücksprache mit der Pflegekasse schafft dennoch Klarheit über den tatsächlich verfügbaren Restbetrag.
Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen kombinieren
Der Entlastungsbetrag steht unabhängig von anderen Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung und lässt sich gut mit ihnen kombinieren:
- Zusätzlich zum Pflegegeld oder zu Pflegesachleistungen (ab Pflegegrad 2).
- Ergänzend zum gemeinsamen Jahresbudget für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, falls dieses bereits ausgeschöpft ist.
- Unabhängig vom festgestellten Pflegegrad in identischer Höhe – lediglich der Zugang zu weiteren Leistungen wie Pflegegeld hängt vom Pflegegrad ab.
- Aufstockbar durch den Umwandlungsanspruch, sofern zusätzliches Budget aus den Pflegesachleistungen benötigt wird.
Fazit: Der Entlastungsbetrag lohnt sich für fast jede Pflegesituation
Mit 131 Euro monatlich ist der Entlastungsbetrag zwar keine große Summe, aber eine Leistung, die fast niemand ungenutzt lassen sollte – gerade weil sie unabhängig von Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zusteht, bereits ab Pflegegrad 1 gilt und sich gut mit anderen Leistungen kombinieren lässt. Wer regelmäßig Haushaltshilfe, Betreuung oder teilstationäre Pflege in Anspruch nimmt, kann so jedes Jahr bis zu 1.572 Euro an Entlastung mitnehmen – bei Bedarf ergänzt um den Umwandlungsanspruch für zusätzliches Budget.
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