Wird ein Angehöriger zum Pflegefall, stellt dies viele Menschen vor große Herausforderungen – sowohl emotional als auch organisatorisch und finanziell. Um pflegende Personen zumindest steuerlich zu entlasten, gibt es den sogenannten Pflegepauschalbetrag. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden und bietet eine wichtige Steuervergünstigung für private Pflegepersonen.
Doch wer kann den Pflegepauschbetrag beanspruchen, wie hoch fällt er aus und was ist bei der Berücksichtigung in der Steuererklärung zu beachten?
Inhalt des Beitrags
Was ist der Pflegepauschbetrag?
Der Pflegepauschbetrag ist ein steuerlicher Pauschalbetrag, den pflegende Angehörige in der Einkommensteuererklärung geltend machen können, wenn sie eine pflegebedürftige Person ohne Bezahlung und regelmäßig zu Hause betreuen. Er dient als pauschaler Ausgleich für den Aufwand, der durch die häusliche Pflege entsteht – unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Pflegekosten sind.
Im Gegensatz zu individuellen außergewöhnlichen Belastungen erfordert der Pflegepauschbetrag keinen Einzelnachweis der entstandenen Kosten. Entscheidend ist lediglich, dass die Pflege häufig und regelmäßig erfolgt und keine Gegenleistung dafür bezogen wird. Selbst wenn die tatsächlichen Kosten des Pflegeaufwands geringer sind, steht einem der Pflegepauschbetrag zu, sofern alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der gesetzliche Rahmen für den Pflegepauschbetrag ist in § 33b Abs. 6 EStG geregelt. Der Pflegepauschalbetrag ist eine steuerliche Entlastung für Personen in Deutschland, die nicht berufsmäßig einen pflegebedürftigen Angehörigen oder eine andere nahe Person pflegen. Er ermöglicht es, bestimmte Kosten steuerlich geltend zu machen, wodurch die steuerliche Belastung der Pflegeperson verringert wird. Seit dem Steuerjahr 2021 wird der Pflegepauschbetrag für die unentgeltliche Pflege von nahen Angehörigen ab Pflegegrad 2 oder mit dem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis gewährt und von der Steuerschuld abgezogen.Definition: Pflegepauschalbetrag
Gesetzliche Grundlage nach § 33 EStG
Anspruch besteht, wenn eine pflegebedürftige Person unentgeltlich im eigenen oder im Haushalt der gepflegten Person betreut wird. Die Pflege muss häufig und regelmäßig wiederkehrend erfolgen und die gepflegte Person muss laut Gesetz als hilflos gelten – das heißt, sie benötigt dauerhaft Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen.
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?
Die Höhe des Pflegepauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person und beträgt bis zu 1.800 Euro pro Jahr. Seit der gesetzlichen Neuregelung werden die Beträge gestaffelt vergeben, um den unterschiedlichen Betreuungsaufwand besser abzubilden. Diese Staffelung beginnt bei Pflegegrad 2 – für Pflegegrad 1 ist hingegen kein Pauschbetrag vorgesehen, da hier laut Gesetz kein Anspruch auf diese steuerliche Entlastung besteht.
Pflegepauschbetrag nach Pflegegrad
| Pflegegrad | Pflegepauschbetrag |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | - |
| Pflegegrad 2 | 600 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.110 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.800 Euro |
| Pflegegrad 5 | 1.800 Euro |
Voraussetzungen für den Pflegepauschalbetrag
Damit der Pflegepauschbetrag in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Gesetzgeber knüpft die steuerliche Entlastung nicht an konkrete Ausgaben, sondern an die Pflegesituation und den persönlichen Einsatz der Pflegeperson. Nur wer als Privatperson regelmäßig und unentgeltlich eine pflegebedürftige Person betreut, kann von dieser Steuervergünstigung profitieren.
Wer kann den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen?
Anspruchsberechtigt sind in der Regel Angehörige, die die Pflege von Angehörigen privat und unentgeltlich übernehmen – also ohne Bezahlung und ohne professionelle Pflegekraft. Dazu zählen z. B. Eltern eines behinderten Kindes, Kinder, Ehepartner, Geschwister oder Enkel. Auch andere nahestehende Personen wie Freunde oder Lebensgefährten können unter Umständen berücksichtigt werden, sofern sie die Pflege dauerhaft übernehmen.
Entscheidend ist, dass die Pflegeperson die Pflegeleistung im der eigenen Wohnung oder im Haushalt der gepflegten Person erbringt und keine Gegenleistung dafür erhält.
Welche Pflegesituation muss vorliegen?
Die gepflegte Person muss offiziell als „hilflos“ gelten, was in der Regel durch das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird. Zusätzlich muss die Pflege häufig und regelmäßig wiederkehrend erfolgen – das heißt: tägliche Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen wie haushaltsnahe Dienstleistungen, Körperpflege, Ernährung oder Mobilität.
Diese Hilfe muss dauerhaft und eigenverantwortlich erbracht werden – ohne dass ein professioneller Pflegedienst die Hauptverantwortung übernimmt. Die tägliche Betreuung ist dabei nicht nur ein Ausdruck familiärer Fürsorge, sondern dient oftmals auch unmittelbar der Sicherung der persönlichen Existenz der pflegebedürftigen Person, insbesondere wenn diese allein lebt oder keine weitere Unterstützung erhält.
Ausschlusskriterien – wann besteht kein Anspruch?
Kein Anspruch auf den Pflegepauschbetrag besteht hingegen in folgenden Fällen:
- Wenn für die Pflegedienstleistungen eine Bezahlung oder andere Gegenleistung erfolgt.
- Wenn die Pflege vollständig durch einen ambulanten oder stationären Pflegedienst übernommen wird.
- Wenn die gepflegte Person nicht als hilflos anerkannt ist (kein Merkzeichen „H“).
- Wenn die Pflege nicht im privaten Umfeld, sondern etwa in einem Pflegeheim erfolgt.
- Wenn sich mehrere Personen die Pflege teilen, kann der Pauschbetrag nur einmal und nur von einer Person geltend gemacht werden.
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Kostenlose Beratung sichernWelche Kosten können Sie von der Steuer absetzen?
Zwar erfolgt keine direkte Abrechnung einzelner Posten, doch der Pflegepauschbetrag soll sinngemäß eine Vielzahl typischer Aufwendungen im Pflegealltag steuerlich anerkennen. Dazu zählen unter anderem:
- Fahrtkosten: Kosten für Fahrten, die im Zusammenhang mit der Pflege anfallen, beispielsweise zu Ärzten, Therapeuten oder für Einkäufe, die speziell für den Pflegebedürftigen getätigt werden.
- Hilfsmittel und Medikamente: Auch wenn der Pflegepauschalbetrag primär für indirekte Kosten gedacht ist, trägt er pauschal zur Deckung von Ausgaben für notwendige Hilfsmittel oder Medikamente bei, sofern diese nicht anderweitig erstattet werden.
- Unterstützende Dienstleistungen: Kosten für Dienstleistungen, die die Pflege zu Hause erleichtern, wie zum Beispiel die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe oder die Beschäftigung von Pflegekräften für die Verhinderungspflege.
Ein großer Vorteil dieser Steuervergünstigung liegt in ihrer Unabhängigkeit von konkreten Ausgabenbelegen. Der Pauschbetrag wird auch dann anerkannt, wenn keine oder nur geringe Pflegekosten entstanden sind. Zudem entfällt – anders als bei sonstigen außergewöhnlichen Belastungen – die Prüfung einer zumutbaren Eigenbelastung, was den steuerlichen Abzug erheblich erleichtert.
So machen Sie den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung geltend
Wenn Sie die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag erfüllen, können Sie diesen in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Damit der Pauschbetrag korrekt berücksichtigt wird, sind einige wenige Angaben erforderlich.
Wo tragen Sie den Pflegepauschbetrag ein?
Der Pflegepauschbetrag wird in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge“ eingetragen. Die relevanten Felder befinden sich in den Zeilen 11 bis 16. Zusätzlich müssen Sie die Steuer-Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person angeben, damit das Finanzamt den Anspruch eindeutig zuordnen kann.
Welche Nachweise müssen Sie vorlegen?
In der Regel reicht ein Bescheid über die Pflegebedürftigkeit oder ein Nachweis über das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis. Diese Unterlagen müssen Sie meist nur bei der ersten Geltendmachung oder bei Änderungen einreichen. Weitere Belege, wie Fahrtkosten oder Pflegeaufwendungen, sind nicht notwendig, da der Betrag pauschal gewährt wird.
Besonderheiten bei Mehrfachpflege und Aufteilung
Pflegen Sie mehrere nahestehende Personen, können Sie den Pflegepauschbetrag für jede betreute Person separat geltend machen, was Ihre Steuerlast deutlich senken kann. Wird hingegen eine Person von mehreren Angehörigen gemeinsam gepflegt, muss der Betrag entsprechend anteilig aufgeteilt werden. Unabhängig davon spielt weder Ihr Einkommen noch Ihr Familienstand eine Rolle.
Pflegepauschbetrag vs. Pflegefreibetrag
Es ist wichtig, den Pflegepauschbetrag nicht mit dem Pflegefreibetrag zu verwechseln. Während der Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden kann, bezieht sich der Pflegefreibetrag auf Erbschaften oder Schenkungen von der gepflegten Person.
Fazit: Der Pflegepauschbetrag als einfache Steuerentlastung für pflegende Angehörige
Die Pflege eines Angehörigen erfordert nicht nur Zeit und emotionale Stärke, sondern bringt häufig auch erhebliche finanzielle Einschränkungen mit sich. Der Pflegepauschbetrag bietet Ihnen als pflegende Person die Möglichkeit, diese Belastung zumindest steuerlich zu reduzieren.
Diese steuerliche Vergünstigung unterstützt Sie nicht nur finanziell, sondern trägt auch zur Sicherung der persönlichen Existenz der gepflegten Person bei – insbesondere in Situationen ohne zusätzliche Hilfe von außen. Da die steuerliche Bewertung im Einzelfall von verschiedenen Faktoren abhängt, ist eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater ausdrücklich zu empfehlen, um alle Möglichkeiten optimal auszuschöpfen.
Lassen Sie sich beraten, wie Sie den Pflegepauschbetrag optimal für sich nutzen können.







