Wie lassen sich Pflegeleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen?

Seniorin setzt Pflege als haushaltsnahe Dienstleistung ab

Nach § 35a des Einkommenssteuergesetzes besteht die Möglichkeit, bis zu 20 Prozent der Pflegeleistungen steuerlich abzusetzen. Bis zu 4.000 Euro lassen sich hierbei erzielen. Damit Sie dies in Anspruch nehmen können, müssen sich die erbrachten Leistungen allerdings als haushaltsnahe Dienstleistungen definieren.


Haushaltsnahe Dienstleistungen

Unter haushaltsnahen Dienstleistungen versteht man die Tätigkeiten, die zur Pflege und Betreuung einer hilfsbedürftigen Person gehören. Dazu zählen zum Beispiel das Kochen und Reinigen aber auch Arztbesuche und Einkäufe. Auch Reparaturkosten und Handwerkerleistungen gehören hierzu. Unter dieselbe Kategorie fallen auch personenbezogene Dienstleistungen, die die Grundpflege enthalten. All diese Leistungen und die damit entstandenen Arbeitskosten also auch Gehälter, lassen sich von Ihrer Steuer absetzen, solange sie im Haushalt Ihres pflegebedürftigen Angehörigen erbracht wurden. Materialkosten können hierbei allerdings nicht berücksichtigt werden. Vorübergehende Pflegeanwendungen, wie sie im Krankheitsfall vorkommen, können übrigens auch als haushaltsnahe Dienstleistung einbezogen werden.


Bis zu 4.000 Euro sind für haushaltsnahe Dienstleistungen möglich

Pro Haushalt lassen sich diese Ansprüche aber nur einmalig geltend machen. Leben in einem Haushalt beispielsweise zwei alleinstehende Personen, so erhält jeder jeweils die Hälfte des Betrages, somit bis zu 10 Prozent beziehungsweise maximal 2.000 Euro. Anders sieht es bei Ehepaaren aus. Sie werden, unabhängig davon wer die Ausgaben trägt, zusammen veranschlagt. Hat ein Ehepaar zum Beispiel eine Pflegehilfe angestellt, so kann es 20 Prozent der entstandenen Kosten von der Steuer absetzen. Die Angaben in der Steuererklärung müssen dabei vom Pflegebedürftigen selbst, oder von demjenigen, dem die Kosten entstanden sind, angeführt werden. Damit Sie die Aufwendungen absetzen können, ist eine Rechnung über diese notwendig und der Pflege-Dienstleister muss bereits bezahlt worden sein.

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Kostenübernahme für die 24-Stunden-Pflege

Immer mehr setzen auf eine 24-Stunden-Betreuung der eigenen Angehörigen. Diese Pflegeleistung kann in den eigenen vier Wänden Ihres Angehörigen stattfinden und ist zudem viel persönlicher als die Unterbringung in einem Pflegeheim. Die Pflegekraft übernimmt Aufgaben im Haushalt Ihres Angehörigen, indem sie putzt, kocht, wäscht und sich um das Wohlergehen Ihres Angehörigen kümmert. Dazu zählt auch die Körperpflege und Freizeitbeschäftigung. Nur die medizinische Versorgung darf sie rechtlich gesehen nicht übernehmen. So können Sie durch eine 24-Stunden-Betreuung dennoch zeitlich, physisch sowie psychisch entlastet werden. Was viele jedoch nicht wissen: Nach §35a EStG lassen sich auch Ausgaben absetzen, die durch eine 24-Stunden-Betreuung oder -Pflege entstanden sind. Dazu gehören aber nicht die eigentlichen Unterbringungskosten der Pflegekraft. Weist Ihr Angehöriger beispielsweise einen Pflegegrad 3 auf und beansprucht eine 24-Stunden-Betreuung mit Sprachkenntnissen D3 für 1.938 Euro im Monat, so können Sie neben einem Verhinderungspflegegeld von 201,50 Euro auch eine Steuerförderung von 333,00 Euro erhalten.


Leistungen der Pflegeversicherung absetzen

Auch Leistungen der Pflegeversicherung können angerechnet werden. Dazu müssen sie zweckgebunden für haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuungs- und Pflegeanwendungen sein. Da das Pflegegeld nicht zweckgebunden ist, wird es nicht angerechnet. Beachten Sie, dass §35a EStG nur angewendet werden kann, wenn die Aufwendungen nicht schon nach § 33b EStG als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben abgesetzt wurden. Erhält Ihr zu pflegender Angehöriger einen Behinderten-Pauschalbetrag nach § 33b EStG, so lassen sich keine weiteren Ausgaben nach § 35a EStG absetzen.

Achten Sie bei Ihrer Steuer immer darauf achten, sich eine Rechnung über die erbrachten Tätigkeiten ausstellen zu lassen, da diese als notwendiger Nachweis gilt. Dabei müssen in der Rechnung alle Arbeits- und andere Kosten ersichtlich sein.

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