Pflegegeld für die häusliche Pflege – finanzielle Leistungen aus der Pflegeversicherung

Pflegegeldtabelle

Werden pflegebedürftige Menschen im privaten Umfeld betreut, haben sie nach aktuellem Recht Anspruch auf finanzielle Leistungen aus der Pflegekasse. Die vom Pflegegrad abhängigen, monatlichen Beträge sollen dabei gewährleisten, dass alle erforderlichen Pflegemaßnahmen von Ihnen als pflegender Angehöriger im eigenen Zuhause erbracht werden können. Mit dem Pflegegeld können etwa Verdienstausfälle des Pflegenden teilweise kompensiert oder ehrenamtliche Pflegeleistungen honoriert werden. Der Einsatz der Gelder ist nicht zweckgebunden und liegt damit in der Verantwortung des Pflegebedürftigen, der laut Gesetz über die Verwendung entscheidet. Für Demenzkranke wird entsprechend dieser Regelung im Normalfall dann gezahlt, wenn der Erkrankte einem Pflegegrad zugeordnet ist.


Ansprüche auf Pflegegeld

Ob Demenzkranke und Sie als ihr Angehöriger Anspruch auf Pflegegeld geltend machen können, hängt von zwei Faktoren ab. Der oder die Pflegebedürftige muss zunächst einem der gesetzlichen Pflegegrade von 1 bis 5 zugeordnet sein. Die Frage, in welchen Pflegegrad der Erkrankte eingestuft wird, muss dementsprechend geklärt sein, bevor Sie einen Antrag stellen können. Der zweite entscheidende Aspekt, der über die Zahlung von Pflegegeld entscheidet, ist die Organisation und der Ort der Pflege. Pflegegeld wird bei Demenz nur gezahlt, wenn Ihr Angehöriger zu Hause gepflegt und zumindest teilweise von Ihnen selbst gepflegt wird. Zudem dürfen gleichzeitig nicht alle Pflegesachleistungen ausgeschöpft werden. Im Unterschied zum Pflegegeld werden Pflegesachleistungen erbracht, wenn pflegebedürftige Menschen von ambulanten Pflegediensten betreut werden. Diese Leistungen werden nach anderen Tarifen als das Pflegegeld bemessen und ausbezahlt. Werden die entsprechenden Gelder jedoch nicht vollständig abgerufen, besteht ein anteiliger Anspruch auf Pflegegeld. Um das Pflegegeld nutzen zu können, müssen Sie in einem solchen Fall eine Kombipflege beantragen. Ebenfalls wichtig: Wird eine Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen, wirkt sich das nicht auf die Höhe des Pflegegeldes aus.

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Die Höhe der Leistungen

Mit der Pflegereform von 2017 hat sich die rechtliche Situation Demenzkranker in Bezug auf die Pflegeleistungen geändert. Während früher die Pflegestufe ausschlaggebend für die Zuweisung war, richtet sich das Pflegegeld bei Demenz 2018 nach dem Pflegegrad des Betroffenen. Die Ausweisung bei Demenz in den Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3 und Pflegegrad 4 und 5 bringt damit für Betroffene in den meisten Fällen eine spürbare Entlastung. Auch Menschen, die bislang aufgrund ihrer ausschließlich geistigen Einschränkungen keinem Pflegegrad zugeordnet wurden, haben nun Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld wird auf dieser Basis grundsätzlich monatlich gezahlt.

Aktuell erhalten Betroffene:

  • mit dem Pflegegrad 2 Demenz 316 Euro.
  • mit Pflegegrad 3 mit Demenz 545 Euro.
  • mit Pflegegrad 4 mit Demenz 728 Euro.
  • und Erkrankte mit Pflegegrad 5 901 Euro.

Wurde Ihr Angehöriger dem Pflegegrad 1 zugeordnet, werden schließlich bis zu 125 Euro ausgezahlt. Diese müssen allerdings für erbrachte Leistungen von staatlich geprüften Kräften ausgegeben werden und können damit beispielsweise nicht zur Bezahlung einer 24-Stunden-Pflegekraft aus dem Ausland verwendet werden.


Zusatzregelungen rund um das Pflegegeld Demenz 2018

Haben Betroffene Anspruch auf Pflegegeld bei Demenz? Diese Frage kann aufgrund der beschriebenen Gesetzeslage klar bejaht werden. Rund um das Pflegegeld mit Demenz gilt es, darüber hinaus jedoch verschiedene zusätzliche Regelungen zu berücksichtigen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst zusätzliche Gelder, die unabhängig vom Pflegegrad beantragt werden können. So haben alle pflegebedürftigen Menschen einen monatlichen Anspruch auf 40 Euro für Pflegehilfsmittel für zu Hause, also beispielsweise Desinfektionsmitteln oder Handschuhe. Zudem sind Regelungen bei Krankenhaus- oder Rehabilitationsmaßnahmen sowie Auslandsaufenthalten zu beachten. Beim ersten Fall wird das Pflegegeld für 4 Wochen weitergezahlt, beim zweiten ist ebenfalls die Dauer entscheidend: Pro Jahr wird das Pflegegeld für 6 Wochen auch dann ausbezahlt, wenn sich Ihr Angehöriger im Ausland aufhält.

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