Pflege von Angehörigen – Diese Kosten können Sie steuerlich absetzen

Steuerberaterin mit pflegender Angehörigen

Wer die Pflege eines Angehörigen übernimmt ist damit nicht allein. Schätzungen gehen von 3 bis 5 Millionen Menschen deutschlandweit aus, die sich um ein hilfsbedürftiges Familienmitglied kümmern. Angehörige übernehmen damit eine Aufgabe von großer gesellschaftlicher Bedeutung.

Um diesen Umstand zu würdigen und betroffene Familien zumindest finanziell zu entlasten, lässt sich ein Teil der Aufwendungen für die Pflege steuermindernd geltend machen. Wie das geht und welche Kosten Sie erstattet bekommen, können Sie hier nachlesen.


Welche Kosten können pflegende Angehörige bei der Steuer angeben?

Ein Großteil der Kosten für die Pflege eines Angehörigen sind steuerlich absetzbar. Je nach individueller Situation können verschiedene Ausgaben hierzu unterschiedlich deklariert werden.

In der Regel können pflegende Angehörige diese Aufwendungen steuerlich geltend machen:

  • Unterbringung im Pflegeheim (bei festgestellter Pflegebedürftigkeit)
  • Kosten für einen ambulanten Pflegedienst
  • Zuzahlung für Medikamente
  • Pflegehilfsmittel und Vorrichtungen zur Erleichterung der Pflege
  • Prothesen & Orthesen
  • Kleidung
  • Behindertengerechte Umbaumaßnahmen (Treppenlift, ebenerdige Dusche usw.)
  • Tages-, Kurzzeit- und Nachtpflege
  • Kosten für pflegebedingte Fahrten

Meist lassen sich Ausgaben für die Pflege entweder als haushaltsnahe Dienstleistung, oder aber als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung deklarieren. Welche Kosten Sie wozu nutzen, hängt dabei immer von der individuellen Lage ab. Grundsätzlich ist es ratsam bei Rechnungen auf eine Möglichst genaue Aufschlüsselung der Positionen zu bestehen.

Tipp

Begleichen Sie die Rechnungen für die Pflege Ihres Angehörigen möglichst per Überweisung. Barzahlungen werden in der Regel vom Finanzamt nicht anerkannt.

 


Pflege als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung festhalten


Besonders hohe Ausgaben, wie sie bspw. bei der Pflege von Angehörigen anfallen, können häufig von der Steuer abgesetzt werden. Der Gesetzgeber definiert diese außergewöhnlichen Belastungen wie folgt:

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.“ – §33 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz

 

Die Anrechnung als außergewöhnliche Belastung ist nicht jedem Fall möglich. Treffen folgende Punkte zu, können die Aufwendungen für die Pflege des Angehörigen steuerlich geltend gemacht werden:

  • Vorliegen eines Pflegegrades
  • Einstufung als „hilflos“ oder „blind“ (Vermerk H oder BI im Behindertenausweis)
  • Bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes, wenn Pflegekosten gesondert aufgeführt werden
  • Bei Unterbringung im Seniorenheim, wenn trotz fehlendem Pflegegrad Pflegeleistungen gesondert in Rechnung gestellt werden

Neben den Zugangsvoraussetzungen wird außerdem von einem zumutbaren Maß an Mehrausgaben ausgegangen. Die Höhe der Zumutbarkeit richtet sich dabei nach verschiedenen Faktoren und wird prozentual anhand des Einkommens berechnet.

Einkommen bis 15.340 € Einkommen bis 51.130 € Einkommen über 51.130 €
Ledige 5% 6% 7%
Verheiratete ohne Kinder 4% 5% 6%
mit 1 bzw. 2 Kindern 2% 3% 4%
mit mehr als 2 Kindern 1% 1% 2%

 

Unterhalt für Angehörige steuerlich geltend machen

Auch Unterhaltszahlungen für pflegebedürftige Angehörige lassen sich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Hierfür müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Unterhaltspflicht gegenüber dem Angehörigen besteht
  • Der Heimaufenthalt muss aufgrund von Pflegebedürftigkeit erfolgen

Ist die Heimunterbringung nicht durch die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen begründet, können die Kosten lediglich als Unterhaltsleistung geltend gemacht werden. Hier ist der Höchstbetrag jedoch auf 9.168 Euro begrenzt. Wird bei der Steuererklärung ein Teil der außergewöhnlichen Belastungen bspw. aufgrund der zumutbaren Ausgaben nicht berücksichtigt, können Sie diese ggf. als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

 

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Angehörige können Pflegepauschalbetrag steuerlich geltend machen

Anstatt die außergewöhnlichen Belastungen zu nutzen und alle Kosten in der Steuererklärung nachzuweisen kann unter Umständen auch der „Pflegepauschalbetrag“ genutzt werden. Hier wird ein Pauschalbetrag von 924 Euro für die Pflege eines Angehörigen steuermindern angerechnet. Welche Voraussetzungen dafür gelten und wie Sie diesen Betrag optimal nutzen, erfahren Sie hier.


Pflege von Angehörigen als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen

Lassen sich einzelne Kostenpunkte für die Pflege nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, gibt es dennoch die Möglichkeit, dass diese Aufwendungen sich steuermindern auswirken. Hierzu müssen die pflegebedingten Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung deklariert und in der Einkommenssteuererklärung aufgeführt werden. Erkennt das Finanzamt die haushaltsnahen Dienstleistungen an, werden 20 % der Ausgaben von der Steuerlast abgezogen. Dieser Betrag ist jedoch auf maximal 4.000 Euro pro Jahr begrenzt.

 

Diese Posten lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen

  • Kosten für eine Haushaltshilfe oder 24-Stunden-Betreuung
  • Gartenarbeit und andere Handwerksleistungen (ausschließlich Arbeitslohn)
  • Notrufsysteme
  • Wohnumfeldverbessernde Umbauten (Treppenlift-Einbau, Badezimmerumbau, usw.)

Nur Kosten für die eigene Pflege lassen sich von der Steuer absetzen. Tragen Sie die Aufwendungen für einen Angehörigen, können diese nicht für die Berechnung Einkommenssteuer berücksichtigt werden.

 


Auch Kosten für Pflegeversicherungen mindern die Steuerlast

Neben den konkreten Pflegekosten können Angehörige auch die eigene Vorsorge in der Steuererklärung angegeben werden. Für Kranken- und Pflegeversicherungen (sowohl privat wie gesetzlich) sieht das Steuerrecht einen Betrag von maximal 1.900 Euro pro Jahr als abzugsfähig vor. In der Regel wird dieser jedoch bereits durch die gesetzlichen Versicherungen ausgeschöpft. Die Ersparnis fällt damit meist gering aus. Dennoch kann sich die Angabe in einigen Fällen lohnen.

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So schöpfen Sie Steuervorteile bei der Pflege von Angehörigen aus

Prüfen Sie zunächst welche pflegebedingten Aufwendungen ggf. für eine Minderung der Steuerlast in Frage kommen. Wichtig ist, dass Sie alle Belege sorgsam aufbewahren und damit Ihre Kosten einwandfrei dokumentieren können. Es ist nicht mehr notwendig alle Rechnungen einzureichen, dennoch müssen Sie dem Finanzamt im Fall einer Prüfung vorgelegt werden.

Beachten Sie außerdem, dass dieser Artikel lediglich der Orientierung dient. Grundsätzlich sollte auch in Bezug auf die Absetzbarkeit der Pflegekosten der Steuerberater erste Anlaufstelle sein. Ein guter Berater identifiziert Einsparpotenziale und kann Ihnen im konkreten Einzelfall Empfehlungen geben, um die größtmögliche Steuerersparnis zu erzielen.