Pflege von Angehörigen: Diese steuerlichen Vorteile können Sie nutzen

Steuerberaterin mit pflegender Angehörigen

Die Pflege eines Angehörigen stellt für viele Menschen eine große und oft auch finanzielle Herausforderung dar. Aktuellen Schätzungen zufolge kümmern sich deutschlandweit zwischen 3 und 5 Millionen Menschen um ihre hilfsbedürftigen Familienmitglieder. Dabei handelt es sich um eine enorm wichtige und gesellschaftlich bedeutende Aufgabe, die vom Staat in gewisser Weise gewürdigt wird, indem ein Teil der anfallenden Kosten steuerlich absetzbar ist.

Doch welche Kosten können pflegende Angehörige bei der Steuer geltend machen? Im folgenden Artikel werden wir aufzeigen, welche Aufwendungen in Zusammenhang mit der Pflege von Angehörigen steuermindernd berücksichtigt werden können. Darüber hinaus werden wir Ihnen erläutern, wie Sie Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung festhalten können und welche weiteren steuerlichen Entlastungen Ihnen zur Verfügung stehen.


Welche Kosten können pflegende Angehörige bei der Steuer angeben?

Die Pflege eines Angehörigen ist mit vielfältigen Kosten verbunden. Ob medizinische Versorgung, Pflegehilfsmittel, ambulante Pflegedienste oder Aufwendungen für notwendige Anpassungen der Wohnung – all diese Kosten können steuerlich berücksichtigt werden. Darüber hinaus können auch Fahrtkosten zu Arztbesuchen oder Therapien steuermindernd geltend gemacht werden.

Pflegende Angehörige können eine Vielzahl von Kosten im Zusammenhang mit der Pflege eines Familienmitglieds steuerlich geltend machen. Je nach individueller Situation gibt es verschiedene Ausgaben, die unterschiedlich deklariert werden können.

In der Regel können pflegende Angehörige die folgenden Aufwendungen steuerlich geltend machen:

  • Unterbringung im Pflegeheim (bei festgestellter Pflegebedürftigkeit)
  • Kosten für einen ambulanten Pflegedienst
  • Zuzahlung für Medikamente
  • Pflegehilfsmittel und Vorrichtungen zur Erleichterung der Pflege
  • Prothesen & Orthesen
  • Kleidung
  • Behindertengerechte Umbaumaßnahmen (Treppenlift, ebenerdige Dusche usw.)
  • Tages-, Kurzzeit- und Nachtpflege
  • Kosten für pflegebedingte Fahrten

Im Allgemeinen lassen sich die Ausgaben für die Pflege entweder als haushaltsnahe Dienstleistung oder als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung deklarieren. Welche Kosten Sie wozu nutzen, hängt dabei immer von der individuellen Lage ab. Grundsätzlich ist es ratsam, bei Rechnungen auf eine möglichst genaue Aufschlüsselung der Positionen zu bestehen.

Tipp

Begleichen Sie die Rechnungen für die Pflege Ihres Angehörigen möglichst per Überweisung. Barzahlungen werden in der Regel vom Finanzamt nicht anerkannt.

 


Pflege als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung festhalten

Um Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung festzuhalten, ist es wichtig, alle relevanten Belege und Rechnungen sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren. Dazu gehören unter anderem Arztrechnungen, Quittungen für medizinische Hilfsmittel, Belege für die Inanspruchnahme von ambulanten Pflegediensten und weitere Kostenbelege im Zusammenhang mit der Pflege.
Wenn Sie die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung festhalten, können Sie diese steuermindernd geltend machen. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für Pflegehilfsmittel, Heimunterbringung, ambulante Pflegedienste, Arztkosten und weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Pflege eines Angehörigen. Diese sind in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ Ihrer Steuererklärung anzugeben. Beachten Sie dabei, dass hier eine zumutbare Belastungsgrenze gilt, die von Ihrem Einkommen und Familienstand abhängig ist.

Besonders hohe Ausgaben, wie sie beispielsweise bei der Pflege von Angehörigen anfallen, können häufig von der Steuer abgesetzt werden. Der Gesetzgeber definiert diese außergewöhnlichen Belastungen wie folgt:

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.“ – §33 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz

 

Voraussetzungen für die Anrechnung als außergewöhnliche Belastung

Die Anrechnung als außergewöhnliche Belastung ist nicht in jedem Fall möglich. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Aufwendungen für die Pflege des Angehörigen steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu zählen:

  • Vorliegen eines Pflegegrades
  • Einstufung als „hilflos“ oder „blind“ (Vermerk H oder BI im Behindertenausweis)
  • Bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes, wenn Pflegekosten gesondert aufgeführt werden
  • Bei Unterbringung im Seniorenheim, wenn trotz fehlendem Pflegegrad Pflegeleistungen gesondert in Rechnung gestellt werden

Neben den Zugangsvoraussetzungen wird außerdem von einem zumutbaren Maß an Mehrausgaben ausgegangen. Die Höhe der Zumutbarkeit richtet sich dabei nach verschiedenen Faktoren und wird prozentual anhand des Einkommens berechnet.

Einkommensteuerklassen

Einkommen bis 15.340 € Einkommen bis 51.130 € Einkommen über 51.130 €
Ledige 5% 6% 7%
Verheiratete ohne Kinder 4% 5% 6%
mit 1 bzw. 2 Kindern 2% 3% 4%
mit mehr als 2 Kindern 1% 1% 2%

 

Unterhalt für Angehörige steuerlich geltend machen

Auch Unterhaltszahlungen für pflegebedürftige Angehörige lassen sich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Hierfür müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Unterhaltspflicht gegenüber dem Angehörigen besteht
  • Der Heimaufenthalt muss aufgrund von Pflegebedürftigkeit erfolgen

Ist die Heimunterbringung nicht durch die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen begründet, können die Kosten lediglich als Unterhaltsleistung geltend gemacht werden. Hier ist der Höchstbetrag jedoch auf 9.168 Euro begrenzt. Wird bei der Steuererklärung ein Teil der außergewöhnlichen Belastungen bspw. aufgrund der zumutbaren Ausgaben nicht berücksichtigt, können Sie diese ggf. als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

 


Angehörige können Pflegepauschalbetrag steuerlich geltend machen

Für die steuerliche Anerkennung der Pflegekosten von Angehörigen können pflegende Personen unter bestimmten Bedingungen den Pflegepauschalbetrag in Anspruch nehmen. Dieser Pauschalbetrag in Höhe von 924 Euro wird steuermindernd berücksichtigt und bietet somit eine vereinfachte Möglichkeit, die mit der Pflege eines nahen Verwandten verbundenen finanziellen Belastungen steuerlich geltend zu machen.

Um den Pflegepauschalbetrag beanspruchen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu zählen beispielsweise die häusliche Pflege eines Angehörigen und dessen Einstufung in die Pflegestufe I bis III. Zudem muss nachgewiesen werden, dass tatsächlich Pflegeleistungen erbracht wurden und keine entsprechenden Beträge für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Es ist ratsam, sich eingehend mit den steuerlichen Regelungen zum Pflegepauschalbetrag vertraut zu machen, um diesen optimal nutzen zu können. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein kann hierbei hilfreich sein, um die steuerlichen Vorteile vollständig auszuschöpfen.

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Pflege von Angehörigen als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen

Lassen sich einzelne Kostenpunkte für die Pflege nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, gibt es dennoch die Möglichkeit, dass diese Aufwendungen sich steuermindern auswirken. Hierzu müssen die pflegebedingten Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung deklariert und in der Einkommenssteuererklärung aufgeführt werden. Erkennt das Finanzamt die haushaltsnahen Dienstleistungen an, werden 20 Prozent der Ausgaben von der Steuerlast abgezogen. Dieser Betrag ist jedoch auf maximal 4000 Euro pro Jahr begrenzt.

 

Diese Posten lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen

  • Kosten für eine Haushaltshilfe oder 24-Stunden-Betreuung
  • Gartenarbeit und andere Handwerksleistungen (ausschließlich Arbeitslohn)
  • Notrufsysteme
  • Wohnumfeldverbessernde Umbauten (Treppenlift-Einbau, Badezimmerumbau, usw.)

Nur Kosten für die eigene Pflege lassen sich von der Steuer absetzen. Tragen Sie die Aufwendungen für einen Angehörigen, können diese nicht für die Berechnung Einkommenssteuer berücksichtigt werden.

 

Durch die Berücksichtigung dieser haushaltsnahen Dienstleistungen können pflegende Angehörige ihre Steuerlast reduzieren und gleichzeitig die professionelle Pflege für ihre Liebsten finanzieren. Abschließend zeigt sich, dass die steuerliche Berücksichtigung von pflegebedingten Kosten eine wichtige finanzielle Entlastung für pflegende Angehörige sein kann. Es ist ratsam, sich von einem Steuerberater oder Finanzexperten beraten zu lassen, um die bestmöglichen steuerlichen Vorteile zu erzielen.


Auch Kosten für Pflegeversicherungen mindern die Steuerlast

Neben den konkreten Pflegekosten können Angehörige auch die eigene Vorsorge in der Steuererklärung angeben. Für Kranken- und Pflegeversicherungen (sowohl privat wie gesetzlich) sieht das Steuerrecht einen Betrag von maximal 1.900 Euro pro Jahr als abzugsfähig vor. In der Regel wird dieser jedoch bereits durch die gesetzlichen Versicherungen ausgeschöpft. Die Ersparnis fällt damit meist gering aus. Dennoch kann sich die Angabe in einigen Fällen lohnen. Die Kosten für Pflegeversicherungen können somit einen Teil der Steuerlast mindern. Wichtig ist dabei, sämtliche relevanten Belege aufzubewahren, um im Falle einer Steuerprüfung nachweisen zu können, dass es sich um abzugsfähige Kosten handelt.


So schöpfen Sie Steuervorteile bei der Pflege von Angehörigen aus

Bei der Festlegung der pflegebedingten Aufwendungen, die steuerlich geltend gemacht werden können, ist es wichtig, alle relevanten Kosten sorgfältig zu prüfen. Dazu gehört beispielsweise die Unterbringung in einem Pflegeheim, die Anschaffung von Pflegehilfsmitteln und Medikamenten sowie Kosten für ambulante Pflegedienste. Die Aufwendungen sollten durch Belege und Rechnungen dokumentiert werden, um im Falle einer möglichen Prüfung durch das Finanzamt nachgewiesen werden zu können. Auch wenn nicht jede Rechnung eingereicht werden muss, ist die Aufbewahrung aller Unterlagen unerlässlich.

Konsultieren Sie einen Steuerberater

Es ist wichtig, sich bewusst zu machen, dass dieser Artikel lediglich als Orientierungshilfe dient. Im Hinblick auf die Absetzbarkeit von Pflegekosten sollte in jedem Fall ein Gespräch mit einem kompetenten Steuerberater erfolgen. Ein professioneller Berater kann individuelle Einsparpotenziale identifizieren und konkrete Empfehlungen aussprechen, um die größtmögliche Steuerersparnis zu erzielen. Insbesondere in komplexen Fällen mit verschiedenen Pflege- und Betreuungsformen kann die Expertise eines Steuerberaters von unschätzbarem Wert sein.

Durch eine sorgfältige Prüfung Ihrer pflegebedingten Aufwendungen und die Expertise eines Steuerberaters können Sie sicherstellen, dass Sie alle verfügbaren Steuervorteile bei der Pflege von Angehörigen optimal nutzen.

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Überblick der steuerlichen Vorteile

Wenn Sie als Angehöriger die Pflege eines Familienmitglieds übernehmen, kann dies nicht nur emotional und körperlich anstrengend sein, sondern auch finanziell belastend. Glücklicherweise gibt es diverse steuerliche Vorteile, die Ihnen dabei helfen können, die finanzielle Last zu lindern. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten, wie Sie die steuerlichen Vorteile optimal nutzen können, um die Pflege Ihrer Angehörigen zu erleichtern.

Festhalten von Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Pflegekosten für Angehörige können als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um Kosten, die untypisch und außerhalb der normalen Lebensführung anfallen, wie beispielsweise die Kosten für medizinische Versorgung, Medikamente, spezielle Pflegeeinrichtungen und Pflegepersonal. Durch die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen können Sie Ihre Steuerlast erheblich mindern.

Geltendmachung des Pflegepauschalbetrags für Angehörige

Zusätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen können pflegende Angehörige auch den Pflegepauschalbetrag steuerlich geltend machen. Dieser Betrag steht Ihnen zu, wenn Sie die Pflege und Betreuung eines hilfsbedürftigen Familienmitglieds übernehmen. Er ermöglicht Ihnen, einen pauschalen Betrag von der Steuer abzusetzen und mindert somit Ihre Steuerlast.

Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen in der Pflege

Die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen im Rahmen der Pflege von Angehörigen kann ebenfalls steuerlich begünstigt sein. Hierunter fallen beispielsweise die Kosten für hauswirtschaftliche Betreuung und Pflege, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zur eigenen Wohnung erbracht werden. Durch die Absetzbarkeit dieser Dienstleistungen können Sie Ihre Steuerlast weiter reduzieren.

Berücksichtigung von Kosten für Pflegeversicherungen

Auch die Beiträge zur Pflegeversicherung können bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Diese Aufwendungen mindern ebenfalls die Steuerlast und sollten daher in Ihrer Steuererklärung nicht unberücksichtigt bleiben.

Optimale Nutzung der steuerlichen Vorteile bei der Pflege von Angehörigen

Um die steuerlichen Vorteile bei der Pflege von Angehörigen optimal auszuschöpfen, ist eine sorgfältige Dokumentation sämtlicher Kosten und Aufwendungen unerlässlich. Sprechen Sie mit einem Steuerberater, um sicherzustellen, dass Sie alle möglichen Entlastungen in Anspruch nehmen und keine steuerlichen Vergünstigungen ungenutzt bleiben. Eine professionelle Beratung kann Ihnen dabei helfen, die finanzielle Belastung im Zusammenhang mit der Pflege von Angehörigen zu minimieren und die verfügbaren steuerlichen Vorteile bestmöglich zu nutzen.