Wann ist die Verhinderungspflege steuerfrei?

Sohn kann Verhinderungspflege steuerfrei für den Vater beziehen

Die Pflege eines nahen Angehörigen kann kräftezehrend sein und die Verwandten an ihre Belastungsgrenzen bringen. Aus diesem Grund wird jährlich ein Budget von bis zu 1.612 Euro zur Verfügung gestellt, um die sogenannte Verhinderungspflege, also einen zeitweisen Ersatz für die Pflegeperson, zu gewährleisten.

Dieser Betrag ist zunächst für den Pflegebedürftigen steuerfrei. Für die Pflegepersonen, die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, stellt sich jedoch oft die Frage, ob das Verhinderungspflegegeld steuerfrei ist oder nicht. Ob Sie als Pflegeperson das Verhinderungspflegegeld steuerfrei erhalten oder ob Sie es versteuern müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verhinderungspflege steuerfrei sein.

Um sicherzustellen, dass Sie Ihr Verhinderungspflegegeld korrekt und rechtmäßig erhalten, ist es wichtig, die jeweiligen Vorschriften zu beachten. Ebenso müssen Sie sorgfältig prüfen, ob Sie Ihr Verhinderungspflegegeld gegebenenfalls versteuern müssen. In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, für welche Personen die Verhinderungspflege steuerfrei ist und für wen sie steuerpflichtig sein kann.


Welche Personen erhalten die Verhinderungspflege steuerfrei?

Um zu beantworten, welcher Personenkreis Verhinderungspflege beziehen kann, ohne diese zu versteuern, muss zunächst ein Blick auf die rechtliche Grundlage geworfen werden. Bei der Verhinderungspflege handelt es sich zunächst einmal um eine Sozialleistung. Hier gilt der Grundsatz, dass der Pflegebedürftige, der diese Leistung bezieht, in keinem Fall Abgaben an den Fiskus entrichten muss. Der Gesetzgeber formuliert diese Steuerbefreiung folgendermaßen:

Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. […]“ – §3 Abs. 36 Einkommenssteuergesetz

Die Verhinderungspflege ist nur bis zu einer bestimmten Summe steuerfrei und es ist erforderlich, dass die Ersatzperson in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Pflegebedürftigen steht oder diesem moralisch-sittlich verpflichtet ist.

Was ist eine moralisch-sittliche Verpflichtung?

Eine moralisch-sittliche Verpflichtung kann unterschiedlich begründet sein. Beispielsweise, wenn keine anderen Personen bereit ist die Pflege zu übernehmen oder die Person aufgrund vorheriger Handlungen oder Sachverhalte dem Pflegebedüftigen in besonderem Maße zum Dank verpflichtet ist. Da diese Faktoren immer einzelfallabhängig sind, raten wir unbedingt dazu, vorher mit dem Finanzamt bzw. dem Steuerberater Rücksprache zu halten.

 

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Für wen die Verhinderungspflege steuerpflichtig ist

Nicht alle Personen können Leistungen aus der Verhinderungspflege steuerfrei nutzen. Grundsätzlich wird zwischen Angehörigen (bzw. Menschen mit sittlicher Verpflichtung) und anderen Leistungserbringern unterschieden.

Wer als Angehöriger gilt:

  • Geschwister
  • Eltern und Kinder
  • Ehe- & Lebenspartner (inkl. Verlobte)
  • Neffen und Nichten
  • Onkel und Tanten
  • Schwager und Schwägerin
  • Pflegeeltern und Pflegekinder

Pflegedienste und Anbieter für 24-Stunden-Betreuung dagegen müssen die Verhinderungspflege wie jeder andere Unternehmer versteuern. Für den Pflegebedürftigen und die Familie entsteht dabei allerdings kein steuerlicher Nachteil.

Anders ist die Situation bei Privatpersonen. Hier ist neben der Beziehung zum Gepflegten auch die Höhe der Zuwendungen entscheidend. Überschreitet die Vergütung für die Verhinderungspflege die Höhe des monatlichen Pflegegeldes müssen diese Einnahmen versteuert werden. Auch bei Angehörigen kann außerdem eine Steuerpflicht bestehen, wenn die Pflege erwerbsmäßig durchgeführt wird. In der Regel wird davon ausgegangen, wenn die Verhinderungspflege für mehrere Personen innerhalb eines Jahres geleistet wird.

Sonderfall: Übungsleiterpauschale

Das Verhinderungspflegegeld bleibt für die Ersatzperson auch steuerfrei, wenn diese im Auftrag einer gemeinnützigen Organisation arbeitet. In diesem Fall kann der Betrag über die “Übungsleiterpauschale” angegeben werden.

 


Häufige Fehler bei der Versteuerung von Verhinderungspflegegeld

Immer wieder sind Familien dazu gezwungen, das Verhinderungspflegegeld zumindest teilweise versteuern zu müssen, da bei der Steuererklärung entscheidende Fehler gemacht werden. Es gibt einige häufige Missverständnisse im Zusammenhang mit der Verhinderungspflegegeld-Besteuerung, die dazu führen, dass das Geld falsch versteuert wird.

Besonders häufig kommt es zu Missverständnissen bei der Höhe des Verhinderungspflegegeldes. Um steuerfrei zu bleiben, darf dieses nicht höher liegen als das Pflegegeld. Es ist wichtig zu beachten, dass hier nicht der monatliche Betrag angesetzt wird, sondern die Summe der Pflegegeldzahlungen über das gesamte Jahr. Daher ist es essentiell, die Gesamtsumme des Pflegegeldes über das Jahr im Auge zu behalten, um sicherzustellen, dass die Verhinderungspflege steuerfrei bleibt.

Beispiel

Person A ist im Pflegegrad 3 eingestuft und wird von Person B gepflegt. Während des Urlaubs von Person B übernimmt der Enkel von A die Versorgung und erhält dafür 800 Euro in diesem Zeitraum. Das Pflegegeld für A beträgt monatlich 545 Euro. Damit liegen die 800 Euro Verhinderungspflegegeld zwar über dem monatlichen Pflegegeld, jedoch deutlich unter den 6.540 Euro, die über das Jahr bezogen werden. Der Betrag ist damit steuerfrei.

 

Allerdings gibt es in obigem Beispiel einen entscheidenden Nachteil. Für Angehörige wird die Verhinderungspflege nämlich nur bis zur Höhe des Pflegegelds für 1,5 Monate gewährt. Wird dagegen beispielsweise eine 24-Stunden-Pflege beauftragt, kann der volle Betrag von 1.612 Euro bzw. 2.418 Euro genutzt werden. Auch hier ist das Verhinderungspflegegeld für die Familie steuerfrei.

Für pflegende Angehörige kann es also vorteilhaft sein, eine 24-Stunden-Pflege in Anspruch zu nehmen, um den vollen Betrag der Verhinderungspflegegeldes steuerfrei zu erhalten.

Wenn Sie mehr zu Steuervorteilen für pflegende Angehörige erfahren möchten, lesen Sie hier weiter. Ein unverbindliches Angebot für eine 24-Stunden-Pflege erhalten Sie ganz einfach über diesen Button.

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Wie kann die Verhinderungspflege steuerlich geltend gemacht werden?

Die Verhinderungspflege ist eine wichtige Unterstützung für pflegende Angehörige, aber auch in steuerlicher Hinsicht relevant. Wenn Sie Verhinderungspflegeleistungen in Anspruch nehmen, ist es wichtig, die steuerlichen Aspekte zu verstehen und zu beachten.

1. Verhinderungspflege und Steuerfreibetrag

Wenn Sie als pflegende Person Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen. Dieser Freibetrag ist eine Entlastung für pflegende Angehörige und soll sicherstellen, dass Sie steuerlich nicht zusätzlich belastet werden.

2. Steuerliche Dokumentation

Um den Steuerfreibetrag für Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt und Dokumente eingereicht werden. Dazu gehören unter anderem Nachweise über die Inanspruchnahme von Verhinderungspflegeleistungen und die Kosten, die Ihnen dadurch entstehen.

3. Beratung durch einen Steuerexperten

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, sich von einem Steuerexperten beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass Sie alle steuerlichen Aspekte der Verhinderungspflege richtig berücksichtigen. Ein Steuerberater kann Ihnen bei der Dokumentation und der Geltendmachung des Steuerfreibetrags helfen.

4. Wichtige Fristen und Regelungen

Es ist wichtig, sich über die geltenden Fristen und Regelungen zur steuerlichen Geltendmachung der Verhinderungspflege zu informieren. Versäumnisse in diesem Bereich können zu unnötigen steuerlichen Belastungen führen.

5. Weitere steuerliche Aspekte

Neben dem Steuerfreibetrag für Verhinderungspflege gibt es eventuell auch andere steuerliche Aspekte, die Sie im Zusammenhang mit der Pflege eines Angehörigen beachten müssen. Hier ist es ratsam, sich frühzeitig über alle relevanten steuerlichen Regelungen zu informieren.