Die BGH-Entscheidung über die richtige Formulierung einer Patientenverfügung

Patientenverfügung für den Notfall

Eine Patientenverfügung ist die Willenserklärung einer Person, die von dieser für den Fall formuliert wird, dass sie diesen später nicht mehr selbstständig erklären kann. Eine Patientenverfügung kann auch anderen Personen die Vollmacht über diese Entscheidung übertragen. Der BGH hat nun eine Entscheidung über die genaue Formulierung der Patientenverfügung getroffen. Generell sollten Sie mit Ihren Angehörigen immer offen über das Thema reden und rechtzeitig eine Patientenverfügung aufsetzen.


Was regelt eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung bezieht sich in der Regel auf medizinische Fälle wie lebensverlängernde Maßnahmen oder ärztliche Heileingriffe. Denen kann der Patient durch eine Patientenverfügung zustimmen oder diese ablehnen. Die sensible Entscheidung führt immer wieder zu Klagen, wenn Angehörige sich untereinander oder mit den behandelnden Ärzten nicht einig sind, wie die Verfügung zu interpretieren ist. Die Patientenverfügung muss schriftlich festgehalten werden, damit der Wille auch bewiesen werden kann. Der genaue Aufbau und Wortlaut der Patientenverfügung richten sich nach nationalen Richtlinien. Eine Entscheidung des BGH über die richtige Formulierung einer Patientenverfügung hat festgelegt, was ausreichend ist, damit der Wille des Patienten eindeutig formuliert ist und dieser eingehalten werden kann.
Eine Patientenverfügung muss nicht nur eindeutig formuliert werden. Sie ist nur bindend, wenn:

  • Der Patient bei der Erstellung der Patientenverfügung bei klarem Willen und in Vollbesitz der geistigen Fähigkeiten war.
  • Der Wille auf die Behandlungssituation anwendbar ist und aktuell zum Zeitpunkt der Behandlung ist.
  • Die Patientenverfügung nicht durch äußeren Druck oder einen Irrtum zustande gekommen ist.

Zudem darf kein gesetzliches Verbot vorliegen, das die gewünschte Behandlung verbietet.

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Die eindeutige Formulierung einer Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung kann nur die Bindungswirkung entfalten, wenn diese eindeutig formuliert wurde. Ein Richter des Bundesgerichtshofs hat im Jahr 2016 festgelegt, dass der Betroffene in seiner Verfügung genau festgehalten haben muss, welche Behandlungsmethoden in welcher Lebenssituation erwünscht sind und welche unterlassen werden sollten. Allgemeine Anweisungen, wie die Ablehnung von lebenserhaltenden Maßnahmen, wenn keine Verbesserung anzunehmen ist, sind daher nicht ausreichend. Die Situation muss genau festgehalten werden, damit der Wille Ihres Angehörigen klar erkannt werden und entsprechend gehandelt werden kann. Das bedeutet, dass die meisten Patientenverfügungen unwirksam sind und erneut gestaltet werden müssen. Die Verfügung selbst kann formlos widerrufen werden, hierbei muss nur eindeutig formuliert werden, welche Verfügung widerrufen wird. Eine rechtliche Beratung kann bei der Formulierung der Patientenverfügung Ihres Angehörigen daher hilfreich sein. Der Inhalt sollte darüber hinaus mit den Angehörigen genau abgesprochen werden, damit dem Willen des Patienten entsprochen werden kann.


Urteil des BGH über die Patientenverfügung

Bei der Entscheidung des BGH über die Patientenverfügung hatten zwei Frauen geklagt, deren Mutter über eine Magensonde ernährt wurde. Durch die Magensonde wurde die Lebensfunktion der älteren Frau erhalten. Sie hatte „lebensverlängernde Maßnahmen“ abgelehnt, wenn „Dauerschäden des Gehirns zu erwarten wären“. Die beiden Töchter der Frau klagten darauf, dass die Magensonde entfernt werden sollte, da diese gegen den Willen ihrer Mutter verstoßen würde. Die dritte Tochter hatte verschiedene Vollmachten erhalten und war dadurch ermächtigt, ihre Mutter in Fragen der medizinischen Vollmacht zu vertreten, wenn diese nicht mehr fähig wäre, Entscheidungen selbst zu fällen. Auch das Erlauben und Zurückweisen von Behandlungen und ärztlichen Eingriffen bis hin zum Abbruch der lebensverlängernden Maßnahmen war der Tochter durch die Vollmacht ermöglicht worden.
Die Klage der beiden Töchter wurde letztendlich nach drei Instanzen endgültig abgewiesen. Die Begründung war, dass die Patientenverfügung und Vollmacht für die Tochter nicht eindeutig formuliert worden war. Die Willensbekundung war nicht ausreichend klar, sodass nicht abzuleiten war, dass die Magensonde ihrem Willen widersprach.

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