Betreuungsverfügung verfassen – darauf sollten Sie achten
Im Laufe des Lebens können Schicksalsschläge wie Krankheit oder ein Unfall dafür sorgen, dass man nicht mehr in der Lage ist unabhängig zu handeln. Dennoch haben die meisten Menschen Wünsche und Vorstellungen, was in diesem Fall passieren soll und wer die Betreuung übernimmt.
Um sicherzustellen, dass dann im eigenen Sinne gehandelt wird, gibt es die Möglichkeit eine Betreuungsverfügung oder Betreuungsvollmacht aufzusetzen.
Was kann mit einer Betreuungsverfügung festgelegt werden?
Mit einer Betreuungsverfügung oder Betreuungsvollmacht kann festgelegt werden, wen das Gericht zum gesetzlichen Betreuer bestellen soll und wer dafür nicht in Frage kommt.
Zusätzlich können in der Betreuungsverfügung weitere Angaben gemacht werden bspw. ob man Zuhause gepflegt werden möchte oder man ein Pflegeheim bevorzugt.
Außerdem können Sie auch den Umfang der Betreuung und konkrete Aufgaben in der Betreuungsverfügung festhalten. Das gleiche gilt für finanzielle und medizinische Aspekte.
Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers

Liebevolle Pflege zu Hause gesucht?
Welche Personen eignen sich als Betreuer?
Grundsätzlich kann jede volljährige Person zum Betreuer bestellt werden. Sind keine geeigneten Angehörigen vorhanden beauftrag das Gericht einen Berufsbetreuer.
In der Betreuungsverfügung bestimmen Sie eine oder mehrere Personen, die in Ihrem Namen handeln sollen. Das Gericht muss diesem Wunsch allerdings nicht zwingend nachkommen, sofern es die gewünschte Person für nicht geeignet befindet.
Ein Betreuer muss dabei folgende Anforderungen erfüllen:
- Selbst geschäftsfähig
- Keine Eintragung im Schuldnerregister
- Ohne Vorstrafen
- Mindestens 18 Jahre alt
- In der Lage sein die Betreuung zu leisten (Nähe zur betreuten Person, die Deutsche Sprache beherrschen usw.)
Wann tritt eine Betreuungsvollmacht in Kraft?
Wo wird eine Betreuungsverfügung hinterlegt?
Eine Betreuungsverfügung wird beim Betreuungsgericht, einem Teil des örtlichen Amtsgerichts, hinterlegt. Im Idealfall lassen Sie die Betreuungsverfügung zunächst von einem Notar beglaubigen. In der Regel kostet das zwischen 30 und 100 Euro. Auf Wunsch kann das Dokument dann zusätzlich noch in das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden.
Betreuungsverfügung selbst verfassen oder Anwalt beauftragen?
Grundsätzlich kann jeder selbst eine Betreuungsverfügung verfassen und diese beim Betreuungsgericht hinterlegen. Dennoch sollte zumindest auf eine professionelle Vorlage zurückgegriffen werden. Verschiedene Online-Dienste bieten Betreuungsverfügungen bereits ab ca. 20 Euro an.
Dennoch kann auch der Gang zu einem Anwalt oder Notar sinnvoll sein. Diese verlangen zwar in der Regel einige hundert Euro Honorar, erstellen dafür jedoch ein individuelles Dokument und können intensiv beraten. Das lohnt sich vor allem dann, wenn die persönliche Situation komplex ist oder man sehr konkrete Wünsche in die Betreuungsvollmacht aufnehmen möchte.
Wann sollte eine Betreuungsvollmacht erstellt werden?
Auch wenn es grundsätzlich möglich ist eine Betreuungsverfügung selbst nach Verlust der Geschäftsfähigkeit nach §104 BGB zu verfassen, empfiehlt es sich bereits frühzeitig damit zu beschäftigen.
Solange Sie gesund und guter Verfassung sind fällt es deutlich leichter solche Entscheidungen zu treffen. Erkrankungen wie eine Demenz oder ein Schlaganfall können plötzlich auftreten und die Entscheidung über die eigene Betreuung unmöglich machen.
Nachdem eine Betreuungsverfügung hinterlegt wurde, empfiehlt es sich regelmäßig zu prüfen ob die formulierten Wünsche noch der momentanen Situation entsprechen. Damit ist sichergestellt, dass im Ernstfall alle Entscheidungen in Ihrem Sinne getroffen werden.
