Wie Sie Pflegekosten bei der Steuer geltend machen können
Pflegekosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen und können als solche bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Was Sie beachten müssen und welche Regelungen und Einschränkungen es gibt, erfahren Sie hier.
Welche Kosten können bei der Steuer geltend gemacht werden?
Es können nur Kosten geltend gemacht werden, die Ihnen auch wirklich entstanden sind. Das bedeutet, dass Kosten, die durch die Pflegekasse oder Krankenkasse übernommen werden, nicht geltend gemacht werden dürfen. Außerdem müssen die entstandenen Kosten über der für Sie zumutbaren Belastung liegen. Das bedeutet, dass Sie einen Teil der Kosten selbst tragen müssen, wenn Ihnen diese auf Grund Ihres Einkommens und Ihrer Familiensituation (Unterhaltspflichten) zumutbar sind. Je nach Höhe Ihres Einkommens und der Anzahl Ihrer Kinder, beträgt die zumutbare Belastung ein bis sieben Prozent Ihres Einkommens. Kosten, die diesen Betrag übersteigen, können Sie steuerlich geltend machen, müssen diese hierzu aber in der Steuererklärung angeben.

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Pflegekosten steuerlich geltend machen, nur bei Angehörigen möglich?
Bei der Frage, ob Kosten steuerlich geltend gemacht werden, liegt das Augenmerk meist auf Angehörigen, grundsätzlich können Sie aber auch Kosten geltend machen, die Ihnen durch Ihre eigene Pflege entstehen. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie durch eine Krankheit kurzfristig pflegebedürftig werden. Die so entstandenen Kosten, können Sie als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Am häufigsten werden aber Kosten für die Pflege von Eltern oder Kindern steuerlich geltend gemacht. Grund dafür ist, dass die Kosten, die von der Pflegekasse erstattet werden, und die Kosten, die tatsächlich entstehen, meist nicht übereinstimmen. Die Mehrkosten müssen dann von dem Pflegebedürftigen und/oder der Familie getragen werden. Sie können nur die Kosten geltend machen, die unvermeidbar sind. Das bedeutet, wenn Sie sich für eine teurere Behandlung oder zusätzliche Maßnahmen entscheiden, so müssen Sie die Kosten, die hierfür entstehen, komplett selbst zahlen und können diese nicht bei der Steuer geltend machen.
Kostennachweise und Pauschalbeträge bei den Pflegekosten
Grundsätzlich ist es empfehlenswert alle Kosten, die durch die Pflege entstehen, zu dokumentieren und die Belege sorgfältig aufzubewahren. Sie können, wenn der Pflegebedürftige einen Behindertenausweis hat, zudem einen Pauschalbetrag geltend machen. Dieser liegt bei 3700 €. Über diesen Betrag bräuchten Sie keine Belege. Übersteigen die Kosten, die Ihnen entstanden sind, diese 3700 €, dann müssen Sie dies mit Belegen nachweisen. Daher sollten Belege immer gesammelt werden, denn wie hoch die tatsächlichen Kosten werden, ist zu Beginn eines Jahres oftmals noch nicht absehbar, sodass nicht abgeschätzt werden kann, ob der Pauschalbetrag überstiegen wird.
Wird die Pflege selbst von einer oder mehreren Personen übernommen, kann ein Pauschalbetrag von 924 € geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn Sie einen Teil der Pflege an einen Pflegedienst abgeben und selbst einen Teil der Pflege übernehmen. Teilen sich mehrere Personen (Angehörige oder nahestehende Personen) die Pflege, so wird auch der Pauschalbetrag auf diese Personen aufgeteilt. Voraussetzung ist aber, dass die zu pflegende Person mindestens Pflegestufe 3 hat. Alternativ reicht auch ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H aus. Der Pflegedienst selbst kann ebenfalls in der Steuer geltend gemacht werden. Allerdings ist ein Pflegedienst keine außergewöhnliche Belastung. Dieser fällt in die Kategorie „Haushaltsnahe Dienstleistungen“. Hier können bis zu 20.000 € geltend gemacht werden, aber es können nur 20 Prozent direkt von der Steuer abgezogen werden. Wenn Sie diese Variante wählen, können Sie aber den Pauschalbetrag für die Pflege nicht mehr geltend machen. Hier lohnt es sich auszurechen, welche Variante günstiger ist.
