Einfluss des Pflegegrads auf das Pflegegeld
Wenn Ihre Angehörigen medizinische Betreuung oder Hilfe im Alltag aufgrund einer Pflegebedürftigkeit benötigen, können sie einen Anspruch auf Pflegegeld haben. Der Pflegegrad entscheidet in diesem Fall darüber, wie hoch das Pflegegeld ausfällt und welche Ansprüche Ihre Angehörigen folglich haben. Betroffene und Angehörige eines Pflegebedürftigen können durch das Pflegegeld eine finanzielle Unterstützung erfahren, womit oftmals der Umzug in ein Pflegeheim vermieden werden kann.
Gründe für das Pflegegeld
In Deutschland soll jede Person die Entscheidungsfreiheit darüber haben, ob und wie sie gepflegt wird. Das beinhaltet insbesondere die Entscheidung darüber, ob die Pflege in einem Heim oder zu Hause stattfindet. Voraussetzung für das Pflegegeld ist eine Pflegebedürftigkeit. Nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit richtet sich der Pflegegrad und nach diesem richtet sich dann das Pflegegeld, das ausgezahlt wird. Durch das Pflegegeld soll den Betroffenen ermöglicht werden, selbst zu entscheiden, wie Sie gepflegt werden. Angehörige werden durch das Pflegegeld unterstützt und die Kosten, die durch die Pflege entstehen, können durch das Pflegegeld gedeckt oder zumindest größtenteils gedeckt werden. Die Freiheit in der Entscheidungsfindung, wo die Pflege erfolgen soll, soll dadurch erleichtert werden. Damit diese Freiheit erhalten bleibt, gibt es drei verschiedene Varianten. Pflegebedürftige können entweder ausschließlich Sachleistungen erhalten, ausschließlich Geldleistungen oder eine Kombination aus Sach- und Geldleistungen. Pflegebedürftige können ganz nach ihren eignen Bedürfnissen wählen, welche Leistung ihnen am meisten hilft.

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Pflegegrad und Pflegegeld
Die Pflegegrade sind gestaffelt von eins bis fünf. Je nach Einschränkungen im Alltag und Unselbstständigkeit des Patienten wird der Pflegegrad beurteilt.
- Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit entspricht Pflegegrad eins
- Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 2)
- Schwere Beeinträchtigung des Patienten (Pflegegrad 3)
- Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 4) ab diese Pflegegrad wird in der Regel Unterstützung durch einen Pflegedienst benötigt
- Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die Versorgung (Pflegegrad 5)
Anhand des Pflegegrades wird das jeweilige Pflegegeld berechnet. Ebenso wie der Pflegegrad ist auch das jeweilige Pflegegeld in unterschiedliche Klassen gestaffelt. So soll den unterschiedlichen Ansprüchen und der unterschiedlichen Beeinträchtigung Rechnung getragen werden. Die Beeinträchtigung wird sowohl körperlich wie auch psychisch betrachtet. Insbesondere Demenz wird seit der Reform deutlich stärker berücksichtig, auch wenn die Patienten körperlich noch gesund sind. Dadurch wird berücksichtigt, dass Demenz eine starke Einschränkung im Alltag ist und der Unterstützungsaufwand für Angehörige und Fachpersonal sehr groß ist.
Voraussetzungen für das Pflegegeld
Damit Pflegegeld bewilligt wird, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Damit Sie Pflegegeld beziehen können, muss die Pflege zunächst häuslich erfolgen. Die Umgebung und die Art der Pflege müssen geeignet sein, damit die zu pflegende Person unterstützt ist und die Probleme aufgefangen werden. Außerdem muss die Pflege durch einen Angehörigen oder einen Ehrenamtlichen erfolgen. Das Pflegegeld wird zudem direkt an den Versicherten ausgezahlt, kann aber gegebenenfalls durch einen Vormund verwaltet werden. Normalerweise obliegt die Verwaltung aber der pflegebedürftigen Person. Wenn Sie im Krankenhaus sind, können Sie bis zu vier Wochen weiter Pflegegeld erhalten. Ist der Aufenthalt im Krankenhaus länger, so ruht der Anspruch auf das Pflegegeld. Das bedeutet, dass Sie das Geld weiter erhalten, sobald der Krankenhaus Aufenthalt beendet ist. Sie müssen in diesem Fall nicht erneut eine Bewilligung beantragen oder erneut begutachtet werden.
Grundsätzlich können Sie erst ab Pflegegrad 2 Pflegegeld erhalten. Bereits ab Pflegegrad eins kann aber Geld für Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125€ ausgezahlt werden. Mit jedem weiteren Pflegegrad steigt dann das Pflegegeld, das Sie erhalten können.
