Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege – Diese Leistungen können Sie kombinieren

Senior erzählt von Kombination aus Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Wenn Sie als Angehöriger Ihre Eltern oder den Partner zu Hause pflegen, wissen Sie um die Belastungen, die diese Tätigkeit mit sich bringt. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sorgt dafür, dass Sie zwischendurch Pausen von der intensiven und beanspruchenden Pflegetätigkeit nehmen können und dabei finanziell unterstützt werden.


Kurzzeitpflege – was genau ist das?


Kurzzeitpflege kann dann beantragt werden, wenn Ihre Angehörigen für eine begrenzte Zeit stationär betreut werden müssen. Dies kann beispielsweise in Übergangszeiten oder bei plötzlicher Veränderung des Pflegegrads der Fall sein:

  • Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt
  • Kurzzeitpflege nach Unfall
  • Kurzzeitpflege aufgrund von erhöhtem Pflegebedarf
  • Unerwartet auftretende Pflegebedürftigkeit
  • Erkrankung des zu pflegenden Angehörigen
  • Überbrückung von Wartezeiten für einen Platz in einer Pflegeeinrichtung
  • Testen von dauerhafter Pflege in einer Einrichtung mittels Kurzzeitpflege

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder mehr. Dabei wird die pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die hierfür zugelassen ist, untergebracht. Maximal dürfen es 56 Tage im Jahr sein. Für diesen Zeitraum übernimmt die Pflegekasse die Kosten in Höhe von maximal 1.612 € im Jahr für die stationäre Unterbringung. Diese setzen sich aus dem Betrag für Unterbringung und Verpflegung, den Investitionskosten der Einrichtung und den Pflegekosten zusammen. Die Kassen bezuschussen die Pflegekosten mit einem Pauschalbetrag, der unabhängig von der Pflegestufe ist. Der Rest der Kosten wird aus eigener Tasche gezahlt. Kurzzeitpflege muss im Voraus bei der Pflegekasse beantragt werden.

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Verhinderungspflege – wann bin ich berechtigt?


Verhinderungspflege wird beantragt, wenn Sie Ihre Angehörigen zu Hause betreuen, diese Aufgabe vorübergehend aber nicht wahrnehmen können. Grund dafür kann beispielsweise sein, dass Sie wichtige Termine wahrnehmen müssen, selbst krank sind oder einfach eine kleine Auszeit brauchen. Entstehen dabei Kosten für die Pflege (bspw. durch die 24-Stunden-Pflege), werden diese bis zu einer bestimmten Höhe erstattet. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Angehöriger einen Pflegegrad von 2 oder höher hat.
Da Verhinderungspflege auch kurzfristig nötig sein kann, muss diese nicht im Voraus bei der Pflegekasse beantragt werden. Stattdessen sammeln Sie Belege über die anfallenden Kosten und reichen diese nach Ende der Verhinderungspflegezeit mit einem Antrag auf Verhinderungspflege bei der Kasse ein. Der maximale Zeitraum, für den die Pflegekassen Ausgaben für Verhinderungspflege bezuschussen, beträgt sechs Wochen, das maximale Budget 1.612 €, wobei keine Kürzung des ausgezahlten Pflegegeldes stattfindet. Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist aber, dass der Pflegebedürftige seit mindestens sechs Monaten zu Hause betreut wird.


Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren


Die Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege unterliegen jährlichen Maximalbeträgen, die jedoch beide immer in voller Höhe ausgeschöpft werden können. Bedenken sollten Sie allerdings auch, dass die Kurzzeitpflege nur für stationäre Einrichtungen gewährt wird. Die Leistungen aus Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können Sie jedoch kombinieren. So ist es Ihnen möglich die Hälfte des Betrags der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege aufzuwenden. Damit steht ihnen statt 1.612 € ein Betrag von 2.418 € zur Verfügung um beispielsweiße eine 24-Stunden-Pflege zu finanzieren. Mit dieser zusätzlichen Förderung erhalten Sie folglich weiteren finanziellen und persönlichen Spielraum für die Pflege von Angehörigen – im Interesse der ganzen Familie.

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