Pflegehilfsmittel für zu Hause – notwendige Unterstützung im finanziellen Rahmen

Waschen, Anziehen, medizinische Versorgung – bei all diesen und vielen weiteren routinemäßigen Abläufen im Pflegebereich können Pflegehilfsmittel für zu Hause Sie und Ihre pflegebedürftigen Angehörigen wesentlich erleichtern und sind oftmals sogar unverzichtbar. Doch so eindeutig der Bedarf an Hilfsmitteln für die Pflege auch ist, so häufig stellt sich die Frage nach der Finanzierbarkeit der Utensilien. Wenig bekannt sind in der Regel die Möglichkeiten, die nötigen Pflegehilfsmittel für zu Hause von der Pflegekasse bezahlen zu lassen.

Laut Pflegemittelverzeichnis gehören zu den erstattungsfähigen Hilfsmitteln für die Pflege im eigenen Heim verschiedene Produkte, die im Alltag immer wieder benötigt werden und regelmäßig zu ersetzen sind. Neben Einmalhandschuhen und Desinfektionsmitteln sind etwa Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und ein Mundschutz gängige Artikel, die erfahrungsgemäß besonders häufig benötigt werden und zur entsprechenden Produktgruppe 54 zählen. Von den hier beschrieben Pflegehilfsmitteln für zu Hause zu unterscheiden sind Hilfsmittel, die nicht in einem gewissen Zeitraum verbraucht werden, sondern langfristig im Einsatz sind. Bei Pflegebetten, Sitzhilfen, Lagerungsrollen und ähnlichen Artikeln sind weitere Bestimmungen und Zuzahlungspflichten von Ihnen zu beachten.

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel für zu Hause und in welchem Umfang werden sie erstattet?

Um Pflegehilfsmittel für zu Hause für Ihre Angehörigen bei der Pflegekasse geltend machen zu können, müssen grundsätzlich drei Bedingungen erfüllt sein.

  • Zunächst einmal muss die Pflege der bedürftigen Person in der Verantwortung von einer oder mehreren privaten Personen liegen.
  • Darüber hinaus muss der oder die Pflegebedürftige im privaten Umfeld gepflegt werden und darf nicht etwa in einer Wohngemeinschaft leben.
  • Zuletzt ist schließlich die Zuordnung zu einem Pflegegrad erforderlich. Aus welches Grad die pflegebedürftige Person Leistungen geltend machen kann, spielt dabei allerdings keine Rolle.

Allen Personen, die die drei Bedingungen erfüllen, stehen Pflegehilfsmittel für zu Hause kostenfrei zu. Der finanzielle Rahmen für die Pflegehilfsmittel für zu Hause ist dabei einheitlich festgelegt. Pro Monat erstatten die Pflegekassen Ihnen bzw. Ihren Angehörigen aktuell 40 Euro für Pflegehilfsmittel für zu Hause. Diese müssen von zugelassenen Leistungserbringern geliefert werden. Der derzeitige Umfang der finanziellen Unterstützung für Pflegehilfsmittel ist seit Januar 2015 im Pflegestärkegesetz festgeschrieben und bietet damit Ihnen als Angehörigen die Möglichkeit, sich nötige Hilfsmittel erstatten zu lassen – sofern sie diese Leistungen auch in Anspruch nehmen.

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Wie können Pflegehilfsmittel für zu Hause beantragt werden?

Wenn Sie finanzielle Zuschüsse für Pflegehilfsmittel für zu Hause geltend machen wollen, genügt es in der Regel, einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse einzureichen. Passende Formulare können im Internet heruntergeladen, ausgefüllt und direkt an die Kasse gesendet werden. Ein Rezept oder eine Verordnung vom Arzt ist dabei nicht notwendig. Ist dem Antrag schließlich einmal stattgegeben worden, müssen Sie sich von nun an für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr darum kümmern: Fortan wird die Leistung monatlich gewährt. Je nach angegebener Laufzeit der Bewilligung kann der Anspruch etwa jährlich oder auch unbegrenzt gelten. Ist ersteres der Fall, vermerken Sie sich den Termin für die erneute Beantragung am besten, um keine Unterbrechung der Versorgung zu riskieren. Sollte es zu einer seltenen Ablehnung Ihres Antrags kommen, haben Sie die Möglichkeit, binnen eines Monats bei der Kasse Widerspruch einzulegen. Möchten Sie diesen Schritt gehen, lohnt sich allerdings im Vorfeld die Kontrolle der drei genannten Bedingungen: Hat der oder die Pflegebedürftige beispielsweise keinen Anspruch auf sonstige Leistungen einer der gesetzlichen Pflegegrade, werden auch Pflegehilfsmittel für zu Hause nicht übernommen.

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