Das Pflegezeitgesetz: Diese Rechte haben Sie

Familie freut sich über Leistungen aus Pflegezeitgesetz

Einen Angehörigen zu Hause zu pflegen, erfordert viel Kraft und Zeit. Um Familienmitglieder, die diese anspruchsvolle Aufgabe übernehmen, vor der Doppelbelastung von Pflege und Beruf zu schützen, ermöglicht das sogenannte Pflegezeitgesetz die vorübergehende Freistellung von der Arbeit. Doch wie viel Pflegezeit können Sie beantragen? Muss Ihr Arbeitgeber zu der Freistellung sein Einverständnis geben – und wird Ihr Lohn während der Abwesenheit weitergezahlt? Wir haben die wichtigsten Informationen rund um das Pflegezeitgesetz für Sie zusammengestellt.

Das Pflegezeitgesetz

Nach Vorgabe des Pflegezeitgesetzes können Sie sich bis zu sechs Monate von der Arbeit für die häusliche Pflege eines Angehörigen freistellen lassen. Je nach notwendiger Pflegeintensität können Sie dabei entweder Ihre Arbeitszeit reduzieren oder Ihre Berufstätigkeit vollständig aussetzen. In Ihrer Abwesenheit schützt das Pflegezeitgesetz Ihr Anstellungsverhältnis. Bis zum Ende Ihrer Freistellung ist Ihr Arbeitgeber nicht befugt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen – und bei Ihrer Rückkehr haben Sie ein Anrecht darauf, Ihre Stelle in dem Umfang wieder aufzunehmen, in dem Sie sie verlassen haben.

Eltern pflegebedürftiger Kinder können die Pflegezeit auch für die außerhäusliche Betreuung verwenden, etwa um ihr Kind während des Aufenthalts in einer Klinik zu begleiten. Für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase ist zudem eine Freistellung von bis zu drei Monaten möglich. Pflegezeit steht Ihnen einmal für jeden nahen Verwandten zu, für den Sie sorgen. Sie können also nach sechs Monaten in der Pflege eines Angehörigen sechs weitere Monate Pflegezeit beantragen, falls ein weiteres Familienmitglied Ihre Unterstützung benötigt.

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Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen

Pflegezeit können Sie ausschließlich dann nehmen, wenn Sie für die Betreuung eines nahen Angehörigen verantwortlich sind. Als nahe Angehörige gelten hierbei:

  • (Schwieger-/Stief-)Eltern und Großeltern
  • Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Enkelkinder)
  • Lebenspartner (Ehegatten oder Lebensgemeinschaft) und deren Kinder
  • Geschwister sowie deren Lebenspartner

Beamte und Mitarbeiter in Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten (inklusive eventueller Auszubildender) haben keinen Anspruch auf Pflegezeit. Um sich für die Betreuung eines Familienmitglieds freistellen zu lassen, müssen Sie in diesem Fall individuelle Absprachen mit Ihren Vorgesetzten treffen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist eine Arbeitsfreistellung zwar auch möglich, doch greift dabei nicht der Kündigungsschutz nach dem Pflegezeitgesetz.

So beantragen Sie Ihre Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz

Streben Sie eine teilweise Freistellung durch Verringerung Ihrer Arbeitszeit an, muss diese mit dem Arbeitgeber vertraglich festgesetzt werden. Entscheiden Sie sich hingegen für die Vollzeitpflege, stehen Ihnen nach dem Pflegezeitgesetz sechs Monate Pflegezeit zu, ohne dass Ihr Arbeitgeber dafür seine Zustimmung erteilen muss. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, Ihren Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn Ihrer Freistellung über Ihre Abwesenheit in Kenntnis zu setzen. Sollte sich ein Angehöriger unerwartet als stark pflegebedürftig erweisen, können Sie gemäß des Pflegezeitgesetzes auch eine sogenannte „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ nutzen. Dabei werden Sie ab sofort und bis zu zehn Arbeitstage freigestellt.

Diese Möglichkeiten zur Finanzierung stehen Ihnen mit dem Pflegezeitgesetz zur Verfügung

Das Pflegezeitgesetz enthält keine Regelung bezüglich der Lohnfortzahlung. Ob Ihr Arbeitgeber zur Fortzahlung während der Pflegezeit verpflichtet ist, bestimmt Ihr Arbeits- oder auch Tarifvertrag. Um zu verhindern, dass Sie sich mit massiven finanziellen Einbußen konfrontiert sehen, können Sie jedoch beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen für die Pflegezeit beantragen. Dieses staatliche Darlehen steht Ihnen auch dann zur Verfügung, wenn Sie in einem Betrieb mit weniger als 15 Angestellten tätig sind und Ihr Arbeitgeber Sie auf freiwilliger Basis für die Pflege freistellt. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag für den Fall der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung keine Fortzahlung vereinbart, können Sie bei der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen außerdem das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Für die zehn Tage der kurzfristigen Freistellung erhalten Sie dann finanzielle Unterstützung in Höhe von mindestens 90 % Ihres Netto-Lohns.

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