Geerbtes Haus verkaufen – Wann fällt Erbschaftssteuer an?
Ein Haus ist häufig einer der größten Vermögenswerte, die über das Leben geschaffen werden. Mit dem Ableben eines Menschen steht meist die Frage nach der Nutzung dieser Immobilie im Raum. Besonders wenn mehrere Erben im Testament bedacht wurden, soll das geerbte Haus dann häufig zeitnah verkauft werden, um allen Berechtigten ihren Erbanteil auszuzahlen. Alternativ kann auch eine Vermietung oder Eigennutzung in Betracht gezogen werden. Welche Option die sinnvollste ist und wann Erbschaftssteuer hierfür anfällt erfahren Sie hier.
Haus geerbt: So bereiten Sie Verkauf und Nutzung vor
Unabhängig davon ob das geerbte Haus verkauft werden soll oder aber eine Eigennutzung erfolgt, sollte zunächst der Eintrag im Grundbuch korrigiert werden. Grundsätzlich reichen dafür zwar bereits das Testament bzw. der Erbvertrag aus, in der Praxis ist es jedoch deutlich sinnvoller bereits hier einen Erbschein vorzulegen.
Nachdem der Grundbucheintrag für die geerbte Immobilie aktualisiert wurde, kann die weitere Nutzung geplant werden. Ist der Ehepartner Erbe des Hauses, kann die Immobilie steuerfrei weiter bewohnt werden. Kinder dagegen müssen bei mehr als 200 qm Wohnfläche ggf. Steuern für das geerbte Haus zahlen.

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Erbengemeinschaft durch Hausverkauf auszahlen
Als Alleinerbe ist die Eigennutzung der Immobilie häufig eine echte Option. Anders stellt sich die Situation bei einer Erbengemeinschaft dar. Hier müssen alle Erbberechtigten bei einer Eigennutzung ausgezahlt werden. Ein Verkauf des geerbten Hauses ist daher meist die beste Option.
Um eventuell anfallende Erbschaftsteuer zu berechnen, muss dafür ein Wertgutachten zur Vorlage beim Finanzamt erstellt werden. Je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und Wert der Immobilie fallen dann ggf. Steuern an.
Zustimmung der Erbengemeinschaft erforderlich
Spekulationssteuer für den Verkauf eines geerbten Hauses
Unter bestimmten Umständen kann für den Verkauf der geerbten Immobilie Spekulationssteuer anfallen. Ist das Haus vermietet wird diese jedoch nur fällig, wenn der Erblasser diese vor weniger als 10 Jahren erworben hat. Hat der oder die Verstorbene die Immobilie dagegen selbst genutzt beträgt diese Frist nur 2 Jahre.
Das geerbte Haus verkaufen: Lassen Sie sich im Vorfeld beraten
Bevor das Haus verkauft wird oder Sie die geerbte Immobilie anderweitig nutzen, sollten Sie eine Beratung in Anspruch nehmen. Ein Steuerberater oder Anwalt für Erbrecht kann Ihnen möglicherweise alternative Möglichkeiten für die Nutzung aufzeigen oder Sie bei speziellen Situationen beraten. Besonders wenn eine Erbengemeinschaft sich nicht über den Verkauf des geerbten Hauses einig ist kann eine Beratung bares Geld sparen.