Pflegeperson werden – Soziale Absicherung für Angehörige
Wenn die Pflege und Betreuung im eigenen Haus zur Notwendigkeit wird, ist für viele Betroffene die Familie erster Ansprechpartner. In Deutschland werden ca. 2 Millionen Menschen Zuhause gepflegt, ein Großteil von Angehörigen.
Doch die Pflege eines lieben Menschen geht auch mit Kompromissen und Einschnitten einher. Am gravierendsten ist der Konflikt mit dem Arbeitsleben und die Angst vor dem Verlust sozialer Absicherung. Was Ihnen als pflegender Angehöriger zusteht und wie Sie die Pflegezeiten auch für die Rente anrechnen können, erfahren Sie hier.
Rentenversicherung für Angehörige als Pflegepersonen
Bei der sozialen Absicherung für pflegende Angehörige werden Ihre Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegeversicherung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen übernommen. Sie sind also mit anderen Worten über das Familienmitglied, das Sie pflegen, rentenversichert. Dies gilt jedoch nur, wenn die Pflegezeit mindestens 10 Stunden pro Woche beträgt. Darüber hinaus muss die Tätigkeit der Pflege mindestens zwei Monate im Jahr stattfinden.
Die zusätzlichen Bedingungen sind, dass die zu pflegende Person Pflegegeld von der Pflegeversicherung erhält und in einer häuslichen Umgebung betreut wird, sprich im eigenen Zuhause oder der Wohnung von Freunden oder Familie. Um im Rahmen der sozialen Absicherung für pflegende Angehörige Gebrauch von der Rentenversicherung machen zu können, dürfen Sie selbst keine Altersrente beziehen. Außerdem dürfen Sie selbst nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig sein.

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Die Unfallversicherung für Angehörige in der Pflege
Sollte innerhalb der Pflegezeit ein Unfall geschehen, sind Sie als pflegender Angehöriger unfallversichert. Dies gilt jedoch allein für Unfälle, die während der Ausübung von Tätigkeiten für die pflegebedürftige Person geschehen sind. Dazu zählen zum Beispiel Strecken, die Sie für die zu pflegende Person zurücklegen, Arztbesuche mit Ihrem Angehörigen, Fahrten zum Supermarkt für den Angehörigen etc. Außerdem sind Sie bei häuslichen Tätigkeiten in der Wohnung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen unfallversichert. Dazu zählen Aufgaben wie Staubsaugen, Putzen oder Kochen. Auch bei der körperlichen Pflege des Angehörigen selbst sind Sie unfallversichert.
Sollte ein Unfall geschehen, während Sie eine Tätigkeit für eine Person ausgeübt haben, die nicht die zu pflegende Person ist, gilt die Unfallversicherung nicht. Es ist wichtig, dass Sie einen Unfall innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Unfallversicherung melden. Sollten Sie infolge eines Pflege-Unfalls ärztlich behandelt werden müssen, geben Sie unbedingt an, dass der Unfall sich während der Pflegezeit ereignet hat.
Leistungen der Arbeitslosenversicherung während der Pflegezeit
In einigen Fällen ist es Angehörigen in der Pflege nicht mehr möglich Berufsleben und Versorgung eines Familienmitglieds gleichzeitig zu leisten. Um aus der Pflege des Angehörigen aber keinen Nachteil zu Lasten der Pflegeperson entstehen zu lassen, werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung der Pflegeperson von der Pflegekasse übernommen. Sie als pflegender Angehöriger zahlen somit weiter in die Arbeitslosenversicherung ein.
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie entweder vorher Sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben. Desweiteren müssen Sie nachweislich mindestens 10 Stunden pro Woche an 2 unterschiedlichen Tagen für die Betreuung aufwenden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege langfristig, laut Gesetzgeber mindestens 2 Monate im Jahr, erfolgt. Ob Pflegesachleistungen wie beim ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen werden ist hierfür unerheblich.
Angehörige als Pflegeperson eintragen: Voraussetzung für Absicherung
Um selbst für die Betreuung eines Familienmitgliedes sorgen zu können, müssen Sie sich bei dessen Pflegekasse als zuständige Pflegeperson angeben. Sie müssen dann lediglich ein Formular für die Rentenversicherung ausfüllen. Sollten Sie mehr als eine angehörige Person pflegen, können Sie deren Pflegezeiten zusammenrechnen, um auf die notwendigen 101 Stunden pro Woche zu kommen. Sollte die Belastung für Sie jedoch zu groß werden und Sie mit der Pflege des Erkrankten überfordert sein, empfehlen wir Unterstützung durch eine 24-Stunden-Pflege in Anspruch zu nehmen.
