Pflegegrad 1 bedeutet, dass eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurde. Betroffene können ihren Alltag noch weitgehend allein bewältigen, benötigen in einzelnen Bereichen aber regelmäßig Unterstützung, Beratung oder geeignete Hilfsmittel.
Pflegegeld und reguläre Pflegesachleistungen gibt es bei Pflegegrad 1 noch nicht. Trotzdem bestehen konkrete Ansprüche gegenüber der Pflegekasse, darunter der monatliche Entlastungsbetrag, Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassungen sowie verschiedene Beratungsangebote.
Wer die verfügbaren Leistungen frühzeitig nutzt, kann den Alltag sicherer gestalten und die vorhandene Selbstständigkeit möglichst lange erhalten. Dieser Ratgeber erklärt, welche Voraussetzungen gelten, welche Unterstützung Pflegegrad 1 bietet und wann eine Höherstufung sinnvoll sein kann.
Inhalt des Beitrags
Was bedeutet Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 bedeutet, dass eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt. Betroffene können viele Aufgaben noch allein erledigen, benötigen in einzelnen Bereichen aber regelmäßig Hilfe, Anleitung oder geeignete Hilfsmittel.
Pflegegrad 1 ist der niedrigste der fünf Pflegegrade. Er ist jedoch nicht bedeutungslos. Die Leistungen sollen frühzeitig dabei helfen, die Selbstständigkeit zu erhalten, Belastungen zu verringern und einen möglichst langen Verbleib in der eigenen Wohnung zu ermöglichen.
Eine bestimmte Erkrankung führt nicht automatisch zu Pflegegrad 1. Entscheidend ist, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen den Alltag tatsächlich erschweren. Berücksichtigt werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen.
Welche Einschränkungen können bei Pflegegrad 1 vorliegen?
Leichte körperliche Einschränkungen können sich beispielsweise beim Treppensteigen, Duschen, Ankleiden, Einkaufen oder bei anstrengenden Haushaltsarbeiten zeigen. Auch eine eingeschränkte Beweglichkeit infolge von Gelenk- oder Wirbelsäulenerkrankungen kann berücksichtigt werden.
Kognitive oder psychische Beeinträchtigungen können ebenfalls eine Rolle spielen. Dazu gehören beispielsweise erste Orientierungsschwierigkeiten, Unsicherheit bei komplexen Alltagshandlungen, Probleme mit der Tagesstruktur oder ein erhöhter Bedarf an Erinnerung und Anleitung.
Nicht jede einzelne Einschränkung führt automatisch zu einem Pflegegrad. Ausschlaggebend ist die Gesamtbewertung der Selbstständigkeit in mehreren Lebensbereichen.
Welche Voraussetzungen gelten für Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 wird festgestellt, wenn bei der Begutachtung mindestens 12,5 und weniger als 27 gewichtete Punkte erreicht werden. Die gesundheitlich bedingten Einschränkungen müssen außerdem voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Begutachtung in der Regel durch den Medizinischen Dienst. Bei privat Versicherten übernimmt üblicherweise MEDICPROOF die Prüfung. Im Mittelpunkt steht nicht die Diagnose, sondern die Frage, wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag noch bewältigen kann.
Der früher wichtige Zeitaufwand in Pflegeminuten ist nicht mehr das zentrale Kriterium. Stattdessen werden verschiedene Lebensbereiche betrachtet und entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet.
Welche Lebensbereiche werden bei der Begutachtung bewertet?
Mobilität und Selbstversorgung: Bewertet wird beispielsweise, ob die betroffene Person selbstständig aufstehen, gehen, Treppen bewältigen, sich waschen, ankleiden sowie essen und trinken kann.
Orientierung, Kommunikation und Verhalten: Hier geht es unter anderem um Erinnerungsvermögen, zeitliche und örtliche Orientierung, das Treffen von Entscheidungen sowie Ängste, Unruhe oder andere psychische Belastungen.
Gesundheit und Alltagsgestaltung: Berücksichtigt werden der selbstständige Umgang mit Medikamenten, Therapien und Arztbesuchen sowie die Fähigkeit, den Tagesablauf zu gestalten und soziale Kontakte zu pflegen.
Die Bereiche werden unterschiedlich gewichtet. Aus den gewichteten Ergebnissen entsteht der Gesamtpunktwert, der über den Pflegegrad entscheidet. Einzelheiten zur Bewertung erklären wir im Beitrag Wie werden die Pflegegrad-Punkte berechnet?
Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine regulären Pflegesachleistungen. Pflegebedürftige erhalten aber unter anderem bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich, bis zu 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Unterstützung beim Hausnotruf und bis zu 4.180 Euro für die Anpassung des Wohnumfelds.
Hinzu kommen kostenfreie Beratungsangebote, Pflegekurse, technische Pflegehilfsmittel und unter bestimmten Voraussetzungen weitere Leistungen. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Ansprüche im Überblick:
Leistungen ab Pflegegrad 1
| Leistung | Ab Pflegegrad 1 |
|---|---|
| Entlastungsbetrag (monatlich) | 131 Euro |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) | 42 Euro |
| Hausnotruf (monatlich) | 25,50 Euro |
| Anpassung am Wohnraum (je Maßnahme) | 4.180 Euro |
Nicht alle Leistungen werden ausgezahlt: Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird für anerkannte Leistungen verwendet. Auch Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassungen und technische Hilfen werden nur bei erfüllten Voraussetzungen übernommen oder bezuschusst.
Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege besteht bei Pflegegrad 1 kein Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag. Der Entlastungsbetrag kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Welche Leistungen im Einzelfall sinnvoll sind, hängt von der Wohnsituation, den bestehenden Einschränkungen und der bereits vorhandenen Unterstützung ab. Eine persönliche Beratung kann dabei helfen, ungenutzte Ansprüche zu erkennen und die nächsten Schritte zu planen.
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Kostenlose Beratung sichernGibt es bei Pflegegrad 1 Pflegegeld oder Pflegesachleistungen?
Nein. Pflegegeld und reguläre Pflegesachleistungen stehen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Pflegegrad 1 bietet stattdessen vor allem zweckgebundene Leistungen, die frühzeitig unterstützen und die Selbstständigkeit erhalten sollen.
Pflegegeld wird bei höheren Pflegegraden direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, wenn die häusliche Pflege privat sichergestellt wird. Einen vergleichbaren frei verfügbaren Geldbetrag gibt es bei Pflegegrad 1 nicht.
Auch der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.
Wie lässt sich der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 nutzen?
Der Entlastungsbetrag ist mit bis zu 131 Euro monatlich die wichtigste laufende Leistung bei Pflegegrad 1. Er dient dazu, Pflegebedürftige im Alltag zu unterstützen und pflegende Angehörige zu entlasten.
Je nach Anerkennung im jeweiligen Bundesland kann der Betrag beispielsweise für eine Haushaltshilfe für Senioren, eine Alltagshilfe, Betreuungsangebote, Begleitung zu Terminen oder anerkannte Nachbarschaftshilfe verwendet werden.
Der Betrag kann auch für Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie für bestimmte Kosten einer Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Ein eigenes Leistungsbudget für diese Versorgungsformen besteht bei Pflegegrad 1 jedoch noch nicht.
Nicht genutzte Beträge können angespart werden. Restbeträge eines Kalenderjahres lassen sich grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des folgenden Jahres verwenden. Danach verfällt der nicht genutzte Anspruch.
Weitere Informationen zu Voraussetzungen und Verwendung finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber zum Entlastungsbetrag.
Was ist beim Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 besonders?
Bei Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen eines ambulanten Pflegedienstes verwendet werden. Dazu kann beispielsweise Unterstützung beim Duschen oder Baden gehören.
Diese Möglichkeit unterscheidet Pflegegrad 1 von den Pflegegraden 2 bis 5. Dort dürfen körperbezogene Pflegemaßnahmen grundsätzlich nicht aus dem Entlastungsbetrag finanziert werden, weil dafür reguläre Pflegesachleistungen zur Verfügung stehen.
Wie wird der Entlastungsbetrag abgerechnet?
Der Entlastungsbetrag wird normalerweise nicht vorab auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen. Stattdessen werden die Kosten einer anerkannten Leistung bis zur Höhe des vorhandenen Guthabens erstattet.
Abrechnung durch den Anbieter: Mit einer Abtretungserklärung kann ein anerkannter Anbieter häufig direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Alternativ bezahlen Pflegebedürftige die Rechnung zunächst selbst und reichen sie anschließend zur Erstattung ein.
Vor der Buchung sollte geprüft werden, ob der Dienst nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt ist. Eine gewöhnliche privat organisierte Haushaltshilfe kann nicht automatisch über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
Gerade bei Pflegegrad 1 ist häufig unklar, welche Angebote anerkannt sind und welche Kosten tatsächlich erstattet werden. Unsere Berater unterstützen Sie dabei, den vorhandenen Hilfebedarf einzuordnen und passende Betreuungs- oder Entlastungsmöglichkeiten zu prüfen.
Welche Pflegehilfsmittel gibt es bei Pflegegrad 1?
Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, können bei Pflegegrad 1 bis zu 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erhalten. Voraussetzung ist, dass die Produkte die häusliche Pflege erleichtern oder zum Schutz der pflegebedürftigen Person beziehungsweise der Pflegeperson beitragen.
Zu den möglichen Verbrauchsprodukten gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Schutzschürzen oder saugende Bettschutzeinlagen. Welche Produkte im Einzelfall übernommen werden, richtet sich nach dem anerkannten Bedarf und dem Pflegehilfsmittelverzeichnis.
Technische Pflegehilfsmittel können ebenfalls infrage kommen. Dazu zählen je nach Bedarf beispielsweise Pflegebetten, Lagerungshilfen oder bestimmte Notrufsysteme. Für technische Pflegehilfsmittel kann eine gesetzliche Zuzahlung anfallen; häufig werden die Geräte leihweise bereitgestellt.
Wann übernimmt die Pflegekasse einen Hausnotruf?
Ein Hausnotruf kann bereits bei Pflegegrad 1 übernommen werden, wenn er notwendig ist und die Voraussetzungen der Pflegekasse erfüllt sind. Besonders relevant ist ein solches System für Menschen, die allein oder über weite Teile des Tages allein leben und sich dennoch möglichst selbstständig in der eigenen Wohnung bewegen möchten.
Eine Kostenübernahme kommt insbesondere infrage, wenn jederzeit eine Notsituation eintreten kann und die betroffene Person voraussichtlich nicht in der Lage wäre, mit einem gewöhnlichen Telefon selbstständig Hilfe zu rufen.
Hausnotruf vorher beantragen: Das System sollte vor dem verbindlichen Vertragsabschluss bei der Pflegekasse beantragt werden. Zusätzliche Funktionen oder Servicepakete, die über die genehmigte Grundversorgung hinausgehen, können eigene Kosten verursachen.
Welche Wohnraumanpassungen werden bezuschusst?
Für Maßnahmen, die die häusliche Pflege erleichtern, eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen oder eine Überforderung der Pflegeperson verhindern, kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bewilligen.
Welche Anpassung sinnvoll ist, hängt von den individuellen Einschränkungen und den räumlichen Bedingungen ab. Ein Treppenlift kann dabei helfen, verschiedene Etagen weiterhin sicher zu erreichen. Ein barrierefreies Badezimmer kann die Körperpflege erleichtern und das Risiko von Stürzen reduzieren.
Weitere mögliche Maßnahmen sind eine bodengleiche Dusche, Haltegriffe, Türverbreiterungen, Rampen oder die Beseitigung von Schwellen. Entscheidend ist, dass die Veränderung wegen der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist und die häusliche Pflege oder Selbstständigkeit verbessert.
Antrag vor Beginn der Arbeiten: Die Maßnahme sollte grundsätzlich beantragt und von der Pflegekasse genehmigt werden, bevor verbindliche Aufträge erteilt oder Umbauarbeiten begonnen werden.
Wohnen mehrere anspruchsberechtigte Personen zusammen, kann sich der verfügbare Gesamtzuschuss erhöhen. Verändert sich die Pflegesituation später wesentlich, kann unter Umständen erneut eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme beantragt werden.
Hilfsmittel und bauliche Anpassungen können den Alltag deutlich sicherer machen. Sie ersetzen jedoch keine persönliche Unterstützung, wenn Einkaufen, Haushaltsführung, Mahlzeiten oder andere tägliche Aufgaben zunehmend schwerfallen. In einer persönlichen Beratung lässt sich klären, welche zusätzliche Hilfe zur aktuellen Situation passt.
Welche Beratung und weitere Unterstützung gibt es?
Menschen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf eine kostenfreie individuelle Pflegeberatung. Dabei können die persönliche Versorgungssituation, verfügbare Leistungen, geeignete Anbieter und notwendige Anträge gemeinsam besprochen werden.
Zusätzlich kann einmal pro Halbjahr freiwillig eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit genutzt werden. Ein zugelassener Pflegedienst oder eine andere anerkannte Beratungsstelle kann dabei praktische Hinweise geben und mögliche Versorgungslücken frühzeitig erkennen.
Pflegekurse für Angehörige werden ebenfalls kostenfrei angeboten. Sie vermitteln beispielsweise Grundlagen zu sicheren Bewegungsabläufen, Hilfsmitteln, Körperpflege und dem Umgang mit belastenden Pflegesituationen.
Unter weiteren Voraussetzungen können digitale Pflegeanwendungen, technische Hilfsmittel oder Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen genutzt werden. Welche Ansprüche bestehen, sollte individuell mit der Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle geklärt werden.
Was gilt nach einem Sturz oder einer Operation?
Die Folgen eines Sturzes oder einer Operation können zu Pflegegrad 1 führen, wenn die Beeinträchtigungen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen und der notwendige Punktwert erreicht wird.
Vorübergehender Hilfebedarf unter sechs Monaten fällt dagegen grundsätzlich nicht unter den Pflegebedürftigkeitsbegriff der Pflegeversicherung. In solchen Fällen können Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung relevant sein.
Je nach persönlicher Situation kommen beispielsweise häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Übergangspflege im Krankenhaus oder Kurzzeitpflege nach dem Recht der Krankenversicherung infrage. Welche Leistung möglich ist, sollte mit der Krankenkasse und dem behandelnden medizinischen Fachpersonal geklärt werden.
Wann sollte eine Höherstufung geprüft werden?
Ein Pflegegrad ist keine unveränderliche Einstufung. Verschlechtert sich die Selbstständigkeit dauerhaft, kann bei der Pflegekasse eine erneute Begutachtung und damit eine Höherstufung beantragt werden.
Zunehmender Hilfebedarf im Alltag kann sich darin zeigen, dass Unterstützung nicht mehr nur bei einzelnen Tätigkeiten, sondern regelmäßig in mehreren Lebensbereichen benötigt wird. Auch häufigere Hilfe bei der Körperpflege, Mobilität, Ernährung oder Medikamenteneinnahme kann auf einen gestiegenen Pflegebedarf hindeuten.
Kognitive Veränderungen sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Verschlechtern sich Orientierung, Erinnerungsvermögen, Kommunikation oder Gefahreneinschätzung, kann dies den Gesamtpunktwert beeinflussen.
Ein weiteres Signal besteht darin, dass der Entlastungsbetrag und die bisherigen Hilfen den tatsächlichen Unterstützungsbedarf nicht mehr abdecken. Veränderungen sollten möglichst konkret dokumentiert werden, beispielsweise in einem Pflegetagebuch.
Höherstufung oder Widerspruch: Was ist der Unterschied?
Eine Höherstufung wird beantragt, wenn sich der Gesundheitszustand oder die Selbstständigkeit nach der ursprünglichen Entscheidung dauerhaft verschlechtert haben.
Ein Widerspruch gegen den Pflegegrad kommt dagegen infrage, wenn die ursprüngliche Einstufung aus Sicht der betroffenen Person bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung zu niedrig war. In diesem Fall sollten der Bescheid und das Gutachten sorgfältig geprüft werden.
Weitere Informationen zum Antrag, zur Höherstufung und zum Widerspruch finden Sie in unserem Beitrag Pflegegrad beantragen und erhöhen.
Wenn der Unterstützungsbedarf spürbar steigt, sollte nicht nur der Pflegegrad überprüft werden. Auch die bisherige Betreuung muss möglicherweise neu organisiert werden. Unsere Berater helfen Ihnen dabei, passende Möglichkeiten für die Versorgung zu Hause frühzeitig einzuordnen.
Was ändert sich mit Pflegegrad 2?
Mit Pflegegrad 2 erweitert sich der Leistungsanspruch deutlich. Pflegebedürftige können erstmals Pflegegeld oder Pflegesachleistungen nutzen. Zusätzlich stehen der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie eigene Budgets für Tages-, Nacht- und vollstationäre Pflege zur Verfügung.
Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2 im Vergleich
| Leistung oder Kriterium | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 |
|---|---|---|
| Punktebereich | 12,5 bis unter 27 Punkte | 27 bis unter 47,5 Punkte |
| Pflegegeld | Kein Anspruch | 347 Euro monatlich |
| Pflegesachleistungen | Kein regulärer Anspruch | Bis zu 796 Euro monatlich |
| Entlastungsbetrag | Bis zu 131 Euro monatlich | Bis zu 131 Euro monatlich |
| Gemeinsamer Jahresbetrag | Kein Anspruch | Bis zu 3.539 Euro jährlich |
| Tages- und Nachtpflege | Kein eigenes Budget; Entlastungsbetrag nutzbar | Bis zu 721 Euro monatlich |
| Vollstationäre Pflege | 131 Euro monatlich | 805 Euro monatlich |
Der Entlastungsbetrag und die Zuschüsse für Pflegehilfsmittel oder Wohnraumanpassungen bleiben auch bei Pflegegrad 2 bestehen. Die besondere Möglichkeit, den Entlastungsbetrag für körperbezogene Selbstversorgung durch einen Pflegedienst einzusetzen, gilt dann allerdings nicht mehr.
Ausführliche Informationen finden Sie im Beitrag zu Pflegegrad 2. Einen umfassenden Vergleich bietet unser Überblick über alle fünf Pflegegrade.
Fazit: Pflegegrad 1 frühzeitig nutzen
Pflegegrad 1 beschreibt eine geringe, aber anerkannte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Pflegegeld und reguläre Pflegesachleistungen stehen noch nicht zur Verfügung. Dennoch bietet die Pflegeversicherung mehrere Leistungen, die den Alltag erleichtern und die Selbstständigkeit möglichst lange erhalten sollen.
Besonders wichtig ist der Entlastungsbetrag: Die monatlich verfügbaren 131 Euro können für anerkannte Unterstützungsangebote und bei Pflegegrad 1 sogar für bestimmte körperbezogene Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes verwendet werden.
Zusätzlich sollten Pflegehilfsmittel, Hausnotruf, Wohnraumanpassungen und Beratungsangebote geprüft werden. Verändert sich der Unterstützungsbedarf dauerhaft, kann eine erneute Begutachtung und Höherstufung sinnvoll sein.
Unterstützung an den tatsächlichen Bedarf anpassen: Auch bei Pflegegrad 1 kann Hilfe im Haushalt oder bei alltäglichen Aufgaben bereits sinnvoll sein. Steigt der Betreuungsbedarf später deutlich an, kommen weitergehende Lösungen bis hin zu einer 24-Stunden-Betreuung infrage.
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