24-Stunden-Pflege aus Osteuropa – Kennen Sie die Rechtslage?

Senioren diskutieren Rechtslage bei der 24-Stunden-Pflege

Ein großer Teil der 24-Stunden-Pflegekräfte in Deutschland wird noch immer illegal beschäftigt. Damit gehen die Familien ein erhebliches Risiko ein und verzichten auf jegliche Handhabe im Streitfall. Ärgerlich ist dieser Umstand jedoch vor Allem im Hinblick darauf, dass die europäische Rechtslage die legale Anstellung einer 24-Stunden-Pflegekraft seit einigen Jahren problemlos erlaubt. Welche Möglichkeiten es hierzu gibt und worauf Sie dabei achten müssen haben wir für Sie zusammengefasst.


Wie ist die Rechtslage zur 24-Stunden-Pflege in Deutschland?


Rechtliche Basis für die 24-Stunden-Pflege in Deutschland ist das Arbeitnehmerentsendegesetz aus dem Jahr 1996. Mit diesem Gesetz wird die Entsendung von Angestellten aus einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen geregelt. Das Entsendegesetz ist damit wichtiger Bestandteil der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU.

In der Praxis bedeutet das, dass die 24-Stunden-Pflegekraft in Ihrem Heimatland über einen Arbeitsvertrag verfügt und dort Sozialabgaben leistet. Schließt das Unternehmen dort dann einen Vertrag mit einer Familie in Deutschland, ist die Rechtslage so, dass diese vollkommen legal zum Einsatzort entsendet werden darf. Einzige Vorgabe dafür ist die Einhaltung des Mindestlohnes und der Arbeitsschutzgesetze im Ziel-Land.

Weisungsbefugnis

Wird die 24-Stunden-Pflege als Dienstleistung in Anspruch genommen, ist die Familie in rechtlicher Hinsicht nicht weisungsbefugt. Die tägliche Praxis in der 24-Stunden-Betreuung zeigt jedoch, dass dies durch ein umfangreiches Briefing der Betreuungskraft faktisch kaum mehr ins Gewicht fällt.

 


Welche Nachweise sollten bei einer rechtssicheren 24-Stunden-Pflege vorliegen?


Für Kunden und auch Behörden ist es nicht einfach zu identifizieren ob eine 24-Stunden-Pflege dem deutschen bzw. europäischen Recht entspricht. Aus diesem Grund gibt es einen europaweit einheitlichen Nachweis über die Abfuhr der Sozialabgaben. Diese Bescheinigung nennt sich „A1-Entsendebestätigung“ und ist für alle Arbeitsaufenthalte im EU-Ausland notwendig.

 

A1-Bescheinigung

Die A1-Bescheinigung muss beim jeweiligen Sozialversicherungsträger beantragt werden. In Polen ist hierfür die staatliche Sozialversicherungsanstalt „ZUS“ zuständig.

 

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Welche legalen Alternativen gibt es zum Entsendemodell?


Neben der Entsendung gibt es eine weitere rechtssichere Möglichkeit eine 24-Stunden-Pflege zu engagieren. Hierfür müssen Sie jedoch selbst als Arbeitgeber auftreten und einen großen Verwaltungsaufwand stemmen. Sowohl die Personalsuche als auch die Lohnbuchhaltung müssen dann selbstständig organisiert werden. Darüber hinaus ist eine lückenlose Betreuung nicht immer gewährleistet, da im Krankheitsfall kein Ersatz erfolgt. Vorteil bei dieser Variante ist allerdings die direkte Weisungsbefugnis gegenüber der Betreuungskraft.


Warum ist die Rechtslage bei selbstständigen 24-Stunden-Pflegekräfte heikel?


Neben dem Entsendemodell und der Direktanstellung einer 24-Stunden-Pflegekraft gibt auch viele selbstständige Betreuungskräfte, die Ihre Dienste in Deutschland anbieten. Dieser Weg ist jedoch rechtlich äußerst umstritten. Inzwischen raten auch die Verbraucherzentralen ausdrücklich davon ab.

Mehrere Urteile, bspw. des OLG Bamberg und des OLG München sehen im Engagement einer solchen 24-Stunden-Pflegekraft eine rechtswidrige Scheinselbstständigkeit. Der Grund dafür liegen im Wesen dieser Betreuungsform, bei der eine Betreuungskraft lediglich einen Kunden versorgt und dadurch nur bedingt unternehmerisch tätig ist. Auch darf die selbstständige Betreuungskraft keine direkten Weisungen erhalten.

Für die betroffene Familie stellt dieses Modell ein großes rechtliches Risiko dar. Wird die Scheinselbstständigkeit vom Zoll entdeckt, müssen Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden und eine hohe Geldbuße wird fällig. Die rechtssichere Alternative dazu ist die Beauftragung über eine Vermittlungsagentur.

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